ihre Schwester sei „möglicherweise im Anklagezeitraum“ ermordet worden. Indes bleibe
offen, woraus sich diese Möglichkeit ergeben solle. Konkrete Anhaltspunkte, die diese
Möglichkeit annähernd wahrscheinlich machen könnten, seien nicht mitgeteilt worden. Da
die andere Angehörigen unmiIelbar nach dem Ankommen des Zuges im Mai 1944
umgebracht worden seien, wäre näher zu begründen gewesen, weshalb die Schwester nicht
zu diesen Angehörigen gehört habe und woraus sich die Kenntnis der Beschwerdeführerin
ergebe, dass ihre Schwester erst zu einem späteren, von der Anklage erfassten
Zeitpunkt ermordet wurde. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass der
Angeklagte Z. auch für den Tod der Schwester der Beschwerdeführerin strafrechtlich
verantwortlich gemacht werden könne. 6 Die Beschwerdeführerin hat mit anwaltlichem
Schri]satz vom 08.04.2016 die Auffassung vertreten, angesichts der Gesamtplanung der
Judenvernichtung erweise sich ihre Verbringung nach Auschwitz als unmiIelbares Ansetzen
zum Versuch des Mordes. In der Anklageschri] sei diese Tat als wesensgleiches Minus zum
vollendeten Mord enthalten. Soweit Ausführungen zum Todeszeitpunkt der Schwester
erwartet würden, überspanne dies die Anforderungen an den für die Zulassung einer
Nebenklage erforderlichen Vortrag. II. 7 Die staIha]e (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch
ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Die Beschwerdeführerin
hat nicht dargelegt, Verletzte der von der Staatsanwaltscha] Schwerin angeklagten
Stra]aten zu sein, mithin eines Deliktes, das sie gem. § 395 Abs. 1, 2 StPO zu einer
Nebenklage berechUgen würde. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. 9 a) Die
Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht dann, wenn nach der Sachlage oder
aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten
rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002,
340; BGHSt 51, 144; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf
NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 7.
Aufl. 2013, § 396 Rdnr. 5; zuletzt soweit ersichtlich: Senatsbeschluss vom 23.02.2016, 20 Ws
36/16, juris). In den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 2 St- PO genügt es deshalb - ist es aber auch
erforderlich -, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§§ 155, 264 StPO) die
Verurteilung des Angeklagten wegen eines zu einer Nebenklage im konkreten Verfahren
berechUgenden Delikts - im vorliegenden Fall wegen versuchten Mordes zum Nachteil der
Beschwerdeführerin - materiellrechtlich in Betracht kommt. Die Nebenklagebefugnis setzt
zwar keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss