Begründung ihres Antrags ausgeführt, sie sei im Mai 1944 mit anderen ungarischen und
rumänischen jüdischen Mitbürgern aus dem GheIo in SlaUna/Rumänien in einem
Viehwaggon „nach Auschwitz“ transporUert worden. UnmiIelbar nach ihrer Ankun] sei sie
„von Teilen der Familie“ getrennt worden und in eine der „im Lager befindlichen Baracken“
gekommen, wo sie unter näher geschilderten unmenschlichen und entwürdigenden
Bedingungen „etwa 6 Monate“ habe verbringen müssen. Anschließend sei sie - wiederum in
einem Viehwaggon - zur Zwangsarbeit „in die Nähe von Nürnberg“ verbracht worden, wo sie
am 16.04.1944 befreit worden sei. 3 Auf einen entsprechenden Hinweis des
Kammervorsitzenden vom 18.02.2016 hat der VerfahrensbevollmächUgte der
Beschwerdeführerin mit Schri]satz vom 25.02.2016 ergänzend mitgeteilt, diese sei in dem
zum Gegenstand der Anklage gemachten Zeitraum vom 15.08. bis 14.09.1944 „in Auschwitz“
gewesen. Ihre Schwester F. sei „in dem Zeitraum des Aufenthalts“ ermordet worden, mithin
„möglicherweise im Anklagezeitraum“. „Andere Angehörige“ seien „unmiIelbar nach dem
Ankommen des Zuges in die Gaskammern selekUert“ worden. Dies sei aber schon im Mai
gewesen. 4 Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg hat mit Beschluss
vom 25.02.2016 die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin mit dem
Hinweis darauf abgelehnt, ihr Vortrag rechmerUge nicht die Annahme, dass der Angeklagte
für eine Tat verurteilt werden könnte, die sie zum Anschluss als Nebenklägerin
berechUge. Der daraunin mit anwaltlichem Schri]satz vom 08.03.2016 eingelegten
Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzelne AbschniIe des
wesentlichen Ergebnisses der ErmiIlungen in der Anklageschri] der Staatsanwaltscha]
Schwerin ihr Vorbringen verUe], hat die Schwurgerichtskammer ohne nähere Begründung
nicht abgeholfen. 5 Die Generalstaatsanwaltscha] Rostock hat beantragt, die Beschwerde als
unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führt sie an, weder ergebe sich aus dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die nachvollziehbar geschilderten Umstände ihrer
Lagerha] in Auschwitz die Voraussetzungen der Versuchsstraoarkeit gemäß § 22 StGB n.F. (§
43 RStGB a.F.) erfüllen würden, da ihre spätere Verbringung zur Zwangsarbeit in die
Nähe von Nürnberg die Möglichkeit offen lasse, dass sie von vornherein zur Zwangsarbeit
nach Auschwitz deporUert worden sei. Zudem sei der Vorwurf des versuchten Mordes
nicht Gegenstand der Anklage. Eine AnschlussberechUgung ergebe sich schließlich auch
nicht unter dem Gesichtspunkt des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Zwar habe die
Beschwerdeführe- rin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2016 vortragen lassen,