berechUgende Tat voraus (BGH NStZ-RR 2008, 352; Meyer-Goßner, aaO; KK-Senge, aaO); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist. Für die Zulassung der Nebenklage ist es aber zumindest erforderlich, dass das materiellrechtlich in Betracht kommende Nebenklagedelikt gem. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem angeklagten Delikt eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Eine Tat im prozessualen Sinn liegt u. a. dann vor, wenn neben dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine deliktsimmanente Verbindung gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 523; OLG BB, NStZ 2010, 654 und insbesondere m.w.N. Senatsbeschluss aaO.). 10 b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer NebenklageberechUgung angeführte, ihr gegenüber begangene Stra]at des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB n.F. bereits als nicht von der Anklageschri] der Staatsanwaltscha] Schwerin vom 23.02.2015 umfasste Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO. Vielmehr handelt es sich bei dem zu ihrem Nachteil wohl begangenen versuchten Mord im Verhältnis zu den anderen, dem Angeklagten angelasteten Delikten um eine andere Tat im prozessualen Sinne. 11 Ob es sich bei der zum Anschluss als Nebenklägerin berechUgenden Tat und den angeklagten Delikten um dieselbe prozessuale Tat handelt oder nicht, beurteilt sich danach, ob nach dem aus der zugelassenen Anklage erkennbaren Willen der Strafverfolgungsbehörde beide Lebenssachverhalte Gegenstand der Anklage sein sollen (BGH, BGHSt 43, 96 m.w.N.); Meyer-Goßner, aaO, § 264 Rdnr. 7a m.w.N.). WichUger Hinweis ist dabei die Aufnahme des tatsächlichen Geschehens, der gesetzlichen Merkmale der Stra]at und der anzuwendenden Strafvorschri]en in den Anklagesatz. Damit bringt die Staatsanwaltscha] den Willen zum Ausdruck, welches Geschehen sie unter welchen rechtlichen Aspekten verfolgen will. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltscha] ist daher mit Blick auf sämtliche vom Gesetz in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Bestandteile des Anklagesatzes, ergänzt um die nach § 200 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der ErmiIlungen zu ermiIeln (BGHSt 43, 96 zu Fällen von Vortat und Postpendenz). Danach erfasst die Anklage vorliegend den Vorwurf des versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht. 12 Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass weder der Transport, mit dem die Beschwerdeführerin in Auschwitz angekommen ist, noch der Name der Beschwerdeführerin als Opfer im Anklagesatz genannt sind. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 23.02.2016 ausgeführt hat, kann es im Hinblick auf den Tatvorwurf der Beihilfe auf einzelne Transporte (DeportaUonszüge) nicht

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