bestreitet die Angeklagte durch die Bezeichnung „angebliche Zeugen“, bezüglich der Holocaustüberlebenden sowie durch die Aussage der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches sei ein Gesetz zum Schutz einer Lüge. Ebenso erfüllt die Aussage Ausschwitz sei ein Arbeitsund kein Vernichtungslager gewesen das Tatbestandsmerkmal des Leugnens i.S.d. § 130 StGB. Diese Äußerungen hat sie zudem öffentlich getätigt, da sie den Brief nicht nur dem Bürgermeister der sondern zumindest auch der C zugesandt hat. Zudem waren ihre Äußerungen gerade im Rahmen des laufenden Prozesses vor dem Landgericht D gegen den ehemaligen Wachmann in Ausschwitz, dazu geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. 23 V. 24 Das Gericht legt vorliegend den Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB zugrunde, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. 25 Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. 26 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs.2 StGB hat das Gericht die folgenden Umstände berücksichtigt. 27 Das Gericht hat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie den äußeren Sachverhalt so eingeräumt, sich also geständig eingelassen hat. Allerdings ließ die Angeklagte jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen. Auch war das hohe Alter der Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. 28 Demgegenüber mussten die die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten strafschärfend auswirken. Auch die gegen die Angeklagte bereits verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat sie nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abgehalten. Insoweit war auch die Uneinsichtigkeit der Angeklagten, die auch in der aktuellen Hauptverhandlung ihre volksverhetzenden Äußerungen noch mehrfach wiederholte, zu ihren Ungunsten zu bewerten. 29 Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte und um ihr das Unrecht ihres Tuns hinreichend deutlich vor Augen zu führen, für erforderlich. 30 Die Verhängung einer Geldstrafe würde dem Unrecht ihres Tuns keinesfalls mehr gerecht und wäre auch für die Allgemeinheit nicht vermittelbar. 31 Die Freiheitsstrafe erscheint mit 32 acht Monaten 33 tat- und schuldangemessen. 34 Eine Strafaussetzung zur Bewährung konnte nicht erfolgen. Nach § 56 Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen unter einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 35 Eine solche positive Sozialprognose vermag das Gericht der Angeklagten aber nicht zu stellen. Im Gegenteil ist das Gericht nach dem Eindruck von der Angeklagten aus der 36

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