2. Am 11.06.2007 wurde die Angeklagte vom Landgericht D unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B wegen Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. 3. Am 15.04.2008 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht B wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. 8 4. Am 06.10.2010 wurde die Angeklagte vom Landgericht M wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 22.05.2014 erlassen. 9 Darüber hinaus ist die Angeklagte vom Amtsgericht H wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil ist aber nicht rechtskräftig, da die Angeklagte Berufung eingelegt hat. 10 Des Weiteren gibt es noch zwei laufende Verfahren vor dem Amtsgericht V und vor dem Amtsgericht B. In beiden Verfahren sind die Hauptverfahren eröffnet worden und für den Herbst diesen Jahres terminiert worden. 11 II. 12 Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Gericht folgender Sachverhalt fest: 13 Die Angeklagte schrieb am 12.02.2016 an den Bürgermeister der Stadt einen Brief, welchen sie in Kopie zumindest auch an die C übersandte. In diesem Brief leugnete sie den in den Jahren 1941 bis 1945 begangenen Völkermord an den europäischen Juden, indem sie unter anderem ausführte: 14 der § 130 StGB werde nur noch benutzt als Gesetz zum Schutz einer Lüge, 15 in dem zurzeit in D stattfinden Ausschwitz-Prozess sei eine große Anzahl von angeblichen Zeugen eingeladen, „angeblich“ deshalb, weil sie alle gar nichts bezeugen können, 16 das Konzentrationslager in Ausschwitz sei eindeutig für selbstständig denkende Menschen, allerdings nur nicht für Holocaust-Gläubige, erkennbar ein Arbeitslager und nicht ein Vernichtungslager gewesen. Dieses solle aber durch die Leidensgeschichten und Erfahrungen der angeblichen Zeugen widerlegt werden. 17 III. 18 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des überzeugenden Geständnisses der Angeklagten. Diese gab unumwunden zu, den in der Hauptverhandlung verlesenen Brief an den Bürgermeister geschrieben zu haben. Die darin getätigten Aussagen wiederholte sie zudem mehrfach im Rahmen ihrer Einlassung. 19 IV. 20 Demnach hat sich die Angeklagte gemäß § 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3 und Abs.5 StGB der Volksverhetzung schuldig gemacht. 21 Die in dem Brief getroffenen Aussagen sind geeignet, den Völkermord an den europäischen Juden zu leugnen. Leugnen ist das Bestreiten von Tatsachen. Es ist eine Tatsache, dass im Konzentrationslager Ausschwitz Millionen von Juden umgekommen sind. Diese Tatsache 22

Select target paragraph3