Hauptverhandlung nicht davon überzeugt, dass sich diese ohne die Einwirkung des Strafvollzuges in Zukunft straffrei führen wird. Die Angeklagte hat selbst im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach erneut den Holocaust geleugnet und bestritten, dass Juden in Ausschwitz vergast wurden. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin einschlägig in Erscheinung treten wird. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO. 37

Select target paragraph3