unmittelbar kraft Gesetzes wirkt. Es kann auch zu keiner anderen Beurteilung Anlaß geben, daß
die Frage im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Art. 20 Abs. 3 GG wird durch diese
Gesetzesauslegung nicht verletzt.
Dabei stimmt der Senat außer mit dem Berufungsgericht mit anderen Gerichten und mit einem
Teil des Schrifttums überein (KG, NJW 54, 1652; 58, 24; DNotZ 57, 156; RzW 63, 467 Nr. 31;
FamRZ 67, 514; OLG Celle, RzW 61, 223 Nr. 19; OLG Hamburg, RzW 65, 35 Nr. 29; LG
Hannover, RzW 61, 223 Nr. 18; ebenso Schubart-Völker, VerschRecht, § 11 Anm. 3, 4; BrunnHebenstreit, BEG, § 13 Anm. 12).
Die Gegenmeinung ist bisweilen in der Rechtsprechung, weitgehend aber im Schrifttum vertreten
worden (OLG Düsseldorf, NJW 54, 1654; OLG Schleswig, NJW 61, 1585; Staudinger-Coing, § 11
Anm. 8; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 11 VerschG Anm. 1; Palandt-Danckelmann, § 11 VerschG Anm.
2; Erman-Böhle=Stamschräder, BGB, 4. Aufl., § 9 VerschG Anm. 7, § 11 VerschG Anm. 1;
Enneccerus-Nipperdey, BGB, Allg. Teil, 14. Aufl., § 85 III 2; Schlegelberger-Vogels-Kramer, BGB,
§ 11 VerschG Anm. 5; Vogel, VerschRecht, § 11 Anm. 4; Arnold, VerschRecht, § 11 Anm. 4, 5;
mit Einschränkungen Soergel-Siebert-Schultze=v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl., § 11 VerschG Anm. 4).
Es ist geltend gemacht worden, auf erbrechtlichem Gebiet werde der Todeserklärung, wenn die
Vermutungen des § 9 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 VerschG hinter der des § 11 VerschG
zurücktreten müßten, im wesentlichen ihre Bedeutung genommen (Staudinger-Coing, § 11 Anm.
8; Soergel-Siebert-Schultze=V. Lasaulx, § 11 Anm. 4). Das Gewicht dieser Einwendung soll nicht
verkannt werden. Letztlich schlägt sie aber nicht durch gegenüber einer Gesetzesauslegung, die
Zufalls- und Willkürergebnisse mehr als sie selbst vermeidet. Sie kann auch nicht dazu führen,
nur ausnahmsweise, wenn nämlich bei mehreren Verschollenheitsfällen aus Anlaß desselben
Ereignisses in getrennten Verfahren verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt sind, § 9 hinter §
11 VerschG zurücktreten zu lassen (so Soergel-Siebert-Schultze=v. Lasaulx, § 11 Anm. 4). Eine
eindeutige und umfassende Abgrenzung des Anwendungsbereichs beider Vorschriften ist
unerläßlich.
Wiederholt ist die Meinung geäußert worden, daß der Grundgedanke des § 11 VerschG bereits im
Todeserklärungsverfahren zu verwerten sei. Es sei nach Möglichkeit bei mehreren Verstorbenen
derselbe Todestag festzusetzen, wenn die Todeszeitpunkte erbrechtlich ausschlaggebende
Bedeutung hätten und verschiedene Todeszeitpunkte nicht als wahrscheinlich festzustellen seien,
und umgekehrt seien, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, daß der eine
Verschollene den anderen überlebt habe, die Todestage dementsprechend festzusetzen (OLG
Hamm, JMBlNRW 51, 127; OLG Düsseldorf, NJW 54, 1654; OLGZ 66,
BGH: † Zur Widerlegung der Vermutung gleichzeitigen Todes(NJW 1974,
699)
701
222; BayObLGZ 55, 63, 69; BayObLG, MDR 63, 309; Palandt-Danckelmann, § 11 Anm. 2; Erman-
Böhle=Stamschräder, § 9 Anm. 7; Schlegelberger-Vogels-Kramer, § 11 Anm. 7; Schubart-Völker,
§ 11 Anm. 1; Danckelmann, NJW 54, 1652). Aber auch so lassen sich Schwierigkeiten nur in
begrenztem Umfang ausräumen, insbesondere ist dieser Weg schwer gangbar, wenn die
Verfahren bei verschiedenen Gerichten durchgeführt werden. Nur die Annahme, daß § 11 VerschG
auch anwendbar ist, soweit für verschollene Personen die Todeszeit nach § 9 Abs. 1 oder § 44
Abs. 2 VerschG festgestellt ist, führt zu klaren Ergebnissen.
Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß die Vermutung des § 11 VerschG nicht zu widerlegen ist,
soweit es sich um den Tod der Eltern und der Schwester des Klägers handelt. Es ist also
anzunehmen, daß die Schwester des Klägers nicht von ihren Eltern, sondern von dem Kläger
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1
4 von 5
8/6/2023