unmittelbar kraft Gesetzes wirkt. Es kann auch zu keiner anderen Beurteilung Anlaß geben, daß die Frage im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Art. 20 Abs. 3 GG wird durch diese Gesetzesauslegung nicht verletzt. Dabei stimmt der Senat außer mit dem Berufungsgericht mit anderen Gerichten und mit einem Teil des Schrifttums überein (KG, NJW 54, 1652; 58, 24; DNotZ 57, 156; RzW 63, 467 Nr. 31; FamRZ 67, 514; OLG Celle, RzW 61, 223 Nr. 19; OLG Hamburg, RzW 65, 35 Nr. 29; LG Hannover, RzW 61, 223 Nr. 18; ebenso Schubart-Völker, VerschRecht, § 11 Anm. 3, 4; BrunnHebenstreit, BEG, § 13 Anm. 12). Die Gegenmeinung ist bisweilen in der Rechtsprechung, weitgehend aber im Schrifttum vertreten worden (OLG Düsseldorf, NJW 54, 1654; OLG Schleswig, NJW 61, 1585; Staudinger-Coing, § 11 Anm. 8; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 11 VerschG Anm. 1; Palandt-Danckelmann, § 11 VerschG Anm. 2; Erman-Böhle=Stamschräder, BGB, 4. Aufl., § 9 VerschG Anm. 7, § 11 VerschG Anm. 1; Enneccerus-Nipperdey, BGB, Allg. Teil, 14. Aufl., § 85 III 2; Schlegelberger-Vogels-Kramer, BGB, § 11 VerschG Anm. 5; Vogel, VerschRecht, § 11 Anm. 4; Arnold, VerschRecht, § 11 Anm. 4, 5; mit Einschränkungen Soergel-Siebert-Schultze=v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl., § 11 VerschG Anm. 4). Es ist geltend gemacht worden, auf erbrechtlichem Gebiet werde der Todeserklärung, wenn die Vermutungen des § 9 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 VerschG hinter der des § 11 VerschG zurücktreten müßten, im wesentlichen ihre Bedeutung genommen (Staudinger-Coing, § 11 Anm. 8; Soergel-Siebert-Schultze=V. Lasaulx, § 11 Anm. 4). Das Gewicht dieser Einwendung soll nicht verkannt werden. Letztlich schlägt sie aber nicht durch gegenüber einer Gesetzesauslegung, die Zufalls- und Willkürergebnisse mehr als sie selbst vermeidet. Sie kann auch nicht dazu führen, nur ausnahmsweise, wenn nämlich bei mehreren Verschollenheitsfällen aus Anlaß desselben Ereignisses in getrennten Verfahren verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt sind, § 9 hinter § 11 VerschG zurücktreten zu lassen (so Soergel-Siebert-Schultze=v. Lasaulx, § 11 Anm. 4). Eine eindeutige und umfassende Abgrenzung des Anwendungsbereichs beider Vorschriften ist unerläßlich. Wiederholt ist die Meinung geäußert worden, daß der Grundgedanke des § 11 VerschG bereits im Todeserklärungsverfahren zu verwerten sei. Es sei nach Möglichkeit bei mehreren Verstorbenen derselbe Todestag festzusetzen, wenn die Todeszeitpunkte erbrechtlich ausschlaggebende Bedeutung hätten und verschiedene Todeszeitpunkte nicht als wahrscheinlich festzustellen seien, und umgekehrt seien, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, daß der eine Verschollene den anderen überlebt habe, die Todestage dementsprechend festzusetzen (OLG Hamm, JMBlNRW 51, 127; OLG Düsseldorf, NJW 54, 1654; OLGZ 66, BGH: † Zur Widerlegung der Vermutung gleichzeitigen Todes(NJW 1974, 699) 701 222; BayObLGZ 55, 63, 69; BayObLG, MDR 63, 309; Palandt-Danckelmann, § 11 Anm. 2; Erman- Böhle=Stamschräder, § 9 Anm. 7; Schlegelberger-Vogels-Kramer, § 11 Anm. 7; Schubart-Völker, § 11 Anm. 1; Danckelmann, NJW 54, 1652). Aber auch so lassen sich Schwierigkeiten nur in begrenztem Umfang ausräumen, insbesondere ist dieser Weg schwer gangbar, wenn die Verfahren bei verschiedenen Gerichten durchgeführt werden. Nur die Annahme, daß § 11 VerschG auch anwendbar ist, soweit für verschollene Personen die Todeszeit nach § 9 Abs. 1 oder § 44 Abs. 2 VerschG festgestellt ist, führt zu klaren Ergebnissen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß die Vermutung des § 11 VerschG nicht zu widerlegen ist, soweit es sich um den Tod der Eltern und der Schwester des Klägers handelt. Es ist also anzunehmen, daß die Schwester des Klägers nicht von ihren Eltern, sondern von dem Kläger http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1 4 von 5 8/6/2023

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