unmittelbar beerbt worden ist. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Freiheitsschadens ist demnach nicht auf den Kläger übergegangen. Kr. Anm. d. Schriftltg.: Zu der oben zit. Entsch. BGHZ, 9, 135 = NJW 53, 784 beachte noch die Anm. von Lersch bei LM Nr. 1 zu § 9 VerschG. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1 5 von 5 8/6/2023

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