die für das Amt, das er jetzt innehat, nützlich ist. Der vor 1945 nicht Verfolgte und unbehelligt Gebliebene kann also aus dieser Zeit heute Vordienstzeiten für sich geltend machen, die der vor 1945 Verfolgte heute nicht "nachweisen" kann, weil die Verfolgungsmaßnahmen ihn gerade daran gehindert haben, sich bis zum Zusammenbruch 1945 in einer nach dem heu gen Beamtenrecht anrechnungsfähigen Weise zu betä gen. Dieser verfolgungsbedingte Nachteil soll ausgeglichen werden. Das ist der Sinn des § 31 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BWGöD. 5. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD erfaßt nach seinem Wortlaut zwar den Fall, daß die frühere beru iche Tä gkeit begonnen war ("nicht mehr ausüben konnte") und dann nicht mehr fortgesetzt werden konnte - die Folgezeit ist als Vordienstzeit zu behandeln, wie wenn der Betro ene nicht aus seiner früheren beru ichen Tä gkeit verdrängt worden wäre -, dagegen nicht den Fall, daß er gebindert worden ist, eine beru iche Tä gkeit aufzunehmen, so daß es erst gar nicht zu einer "Verdrängung" aus der beru ichen Tä gkeit kommen konnte. Der Wortlaut allein kann jedoch nicht entscheidend sein. Der Gesetzgeber ging o enbar von der Regel aus, daß außerhalb des ö entlichen Dienstes und abgesehen von poli sch interessanten Funk onen innerhalb der Wirtscha auch Gegner des Na onalsozialismus eine beru iche Tä gkeit in Privatunternehmen nden konnten und aus ihnen nur vertrieben wurden, wenn sie den poli schen Stellen der NSDAP "aufgefallen" waren. Davon abgesehen konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß es, wo es an einer Aufnahme einer beru ichen Tä gkeit fehlte, im Einzelfall nachträglich außerordentlich schwierig sein würde festzustellen, ob eine und insbesondere welche beru iche Tä gkeit aufgenommen worden wäre, wenn ihre Aufnahme aus Verfolgungsgründen nicht verhindert worden wäre. Gleichwohl lassen sich Fälle denken, in denen ein poli sch Verfolgter eindeu g an der Aufnahme einer bes mmten beru ichen Tä gkeit gehindert worden ist, beispielsweise, wenn er von einem privaten Unternehmen, bei dem er eintreten wollte, abgelehnt worden ist mit der Begründung, "die Partei" habe gegen seine Beschä igung ihr Veto eingelegt. Dieser Fall kann, wenn man von der oben dargestellten ra o des § 31 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BWGöD ausgeht, nicht anders entschieden werden als der Fall, daß der Betro ene von dem Unternehmen eingestellt und am nächsten Tag infolge der Interven on einer Partei- oder Polizeidienststelle entlassen werden mußte. Nur diese Auslegung wird dem Sinn der Vorschri gerecht. 6. Zu den "Vordienstzeiten", die bei der Berechnung der Gehalts- und Versorgungsbezüge eines Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschri en zu berücksich gen sind, gehört auch die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht einschließlich seiner sogen. Kriegsdienstzeiten. Diese Tä gkeiten stellen nicht eigentlich eine "frühere beru iche Tä gkeit" dar, aber sie sind bei Anwendung des § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD zu behandeln wie eine frühere beru iche Tä gkeit, weil der Sinn der Vorschri ft ti fl ti ft ti ti ff fi fl ti ti ti fl ff fl ti ti ti ft ti ti ti ti ff fl fl ft ti ft ff ti ti ti ti ti ti ti fl fl fl fl ti ti ff o ensichtlich ist, den poli sch Verfolgten, der erst nach 1945 in ein Beamtenverhältnis eingetreten

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