ihrer Gehalts- und Versorgungsansprüche die Berücksich gung gewisser " Dienst- und
Vordienstzeiten" vorgeschrieben wird, die sie zurückgelegt hä en, wenn sie nicht vor 1945 verfolgt
worden wären. 2. § 31 b Abs. 1 Satz 1 BWGöD erfaßt den Kreis der nach 1945 ins
Beamtenverhältnis berufenen Beamten, deren Berufung sich aus Gründen der Verfolgung
verzögert ha e. Ihnen soll als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit
angerechnet werden, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das
Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert worden
ist. Die Vorschri setzt also voraus, daß die Person, die sich auf sie beru , vor 1945 schon eine
bes mmte Lau ahn im ö entlichen Dienst (als Beamter oder Angestellter oder Arbeiter) ins Auge
gefaßt und sie angestrebt haben muß. Wer sich erst nach 1945 für eine Lau ahn des ö entlichen
Dienstes interessiert und entschieden hat, kann sich nicht auf § 31 b Abs. 1 Satz 1 BWGöD berufen,
auch wenn er Verfolgter im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze ist. 3. § 31 b Abs. 1 Satz 2
BWGöD setzt voraus, daß eine "Ver- zögerung" der unter Nr. 1 dargestellten Art nicht vorliegt. Er
geht davon aus, daß der Betro ene vor 1945 überhaupt nicht als Berufsziel ein Amt im ö entlichen
Dienst im Auge ha e, also auch nicht eine bes mmte, diesem Ziel dienliche Vorbildung, nicht eine
bes mmte Lau ahn im ö entlichen Dienst, nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis
angestrebt hat, die aus Verfolgungsgründen nicht begonnen, nicht fortgesetzt und nicht vollendet
werden konnte, sondern vor 1945 irgendeine andere beru iche Tä gkeit, die unter Umständen
keinerlei Vorbildung voraussetzte, oder eine Vorbildung (z.B. Lehrzeit) erforderte, die auch bei
poli sch Verfolgten unbehelligt blieb, ausgeübt hat (z.B. in der freien Wirtscha , in einem privaten
Krankenhaus usf.) und dann daraus aus Verfolgungsgründen verdrängt wurde. Die Zeit, in der er
infolgedessen seine beru iche Tä gkeit nicht ausüben konnte, ist nach den allgemeinen
beamtenrechtlichen Vorschri en für die Bemessung der Gehalts- und Versorgungsbezüge des vor
1945 Verfolgten und nach 1945 erstmals ins Beamtenverhältnis Übernommenen zu
berücksich gen (vgl. §§ 115, 116, 116 a BBG). 4. Der Regelung in § 31 b Abs. 1 Satz 1 und 2
BWGöD liegt also der Gedanke zugrunde: Bei dem hier erfaßten Personenkreis wirken poli sche
Verfolgungsmaßnahmen, die nicht ein altes (vor 1945 begründetes) Beamtenverhältnis betre en,
in der Zeit nach 1945 noch nach und auf das erst nach 1945 begründete Beamtenverhältnis
nachteilig ein, weil das geltende Beamtenrecht für die nach 1945 begründeten
Beamtenverhältnisse unter anderem die Höhe der Besoldung und Versorgung des Beamten nicht
allein nach der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit bemißt, sondern in gewissem
Umfang auch Zeiten berücksich gt, die dem Beginn des Beamtenverhältnisses vorausliegen, auch
Zeiten, die vor dem Zusammenbruch 1945 liegen. Diese "Vordienstzeiten" sind im allgemeinen
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dadurch charakterisiert, daß der Beamte während ihrer Dauer in einer Weise tä g gewesen war,