(BGBl. I S. 1349) eingefügt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hält § 31 b Abs. 1 Satz 2
BWGöD insoweit für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, "als nur solche Zeiten für anrechenbar
erklärt werden ..., während derer der Verfolgte aus einer allgemein als Vordienstzeit
anrechenbaren, schon ausgeübten Tä gkeit verdrängt war, nicht aber auch solche Zeiten, in denen
er aus Verfolgungsgründen gehindert war, eine derar ge Tä gkeit aufzunehmen". Beide
Sachverhalte lägen im wesentlichen gleich; es gebe keinen einleuchtenden Grund, aus dem im
ersten Fall angerechnet und im zweiten Fall nicht angerechnet werden dürfe. Diese Verletzung des
Art. 3 GG lasse sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 31 b Abs. 1
Satz 2 BWGöD beheben. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD spreche zwar von einer "früheren
beru ichen Tä gkeit", die der Verfolgte nicht mehr ausüben konnte, weil er aus ihr verdrängt
worden sei. Aus dem Zusammenhang der Vorschri mit den allgemeinen Grundsätzen über die
Berechnung der ruhegehal ähigen Dienstzeit ergebe sich aber, daß darunter jede frühere Tä gkeit
verstanden werden müsse, die den Beamten vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis voll
in Anspruch genommen habe und die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Anerkennung
einer Vordienstzeit führe. Dazu zähle auch die - nicht berufsmäßig - im ak ven Wehrdienst
verbrachte Zeit. Die Entscheidung der vorgelegten verfassungsrechtlichen Frage sei für die
Entscheidung des vorlegenden Gerichts auch erheblich; denn sei die angegri ene Vorschri
verfassungsgemäß, müsse die Revision zurückgewiesen werden, sei sie verfassungswidrig, so
ergebe sich zwar daraus allein noch keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers; es sei
aber dann damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber in der Weise die Vorschri ändern werde, daß
der Anspruch des Klägers begründet sei. B. I. Die Vorlage ist zulässig. Das Gericht hat dargelegt,
aus welchen Gründen es § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD für verfassungswidrig hält; es hat auch
dargelegt, daß es für seine Entscheidung auf die Beantwortung der vorgelegten Frage ankomme.
Alle dazu angestellten Überlegungen sind jedenfalls nicht unhaltbar. Das genügt zur Zulässigkeit
der Vorlage. II. Die materiellrechtliche Prüfung ergibt: 1. § 31 b BWGöD ist eine Vorschri , die
nicht eigentlich einen Fall der Wiedergutmachung im Sinne der Systema k des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen
Dienstes regelt. Denn Voraussetzung einer Wiedergutmachung nach diesem Gesetz ist stets, daß
vor 1945 aus Verfolgungsgründen in ein bestehendes Beamtenverhältnis oder in ein nach
ö entlichem Dienstrecht begründetes Rechtsverhältnis eingegri en worden ist. § 31 b BWGöD
betri
dagegen Personen, die erst nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen
worden oder als Angestellte oder Arbeiter in den ö entlichen Dienst eingetreten sind. Für sie wird
ti
ft
ft
ff
ff
ft
ti
ti
ff
ti
ti
ff
ft
ti
fi
ti
ti
tf
ti
fft
fl
ff
das allgemeine Beamten- und Dienstrecht modi ziert und ergänzt, insofern für die Berechnung