ist, besoldungs- und versorgungsrechtlich demjenigen völlig gleichzustellen, der, weil vor 1945 nicht verfolgt, Zeiten früherer beru icher Tä gkeit und Zeiten der Zugehörigkeit zur Wehrmacht und des Kriegsdienstes nachweisen kann. Diese Auslegung des § 31 b Abs. 1 Satz 2 wird auch vom Bundesverwaltungsgericht vertreten. Sie ist um so gerech er gter, als damals die Meldung zur Wehrmacht für Gegner des Na onalsozialismus ein Weg war, sich der Gefahr einer Verfolgung zu entziehen und sich so betrachtet als "Ersatz" für eine beru iche Tä gkeit darstellte. Wenn man aber die sogen. Soldatenzeiten den Zeiten einer früheren beru ichen Tä gkeit gleichstellt, dann muß auch für sie gelten: Wenn sich der Betro ene freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes gemeldet hat und unter Berufung auf Vorschri en, die sich als willkürliche Ausnahmevorschri en darstellen, weil sie eine Gruppe wegen ihrer Rasse disquali zierten und generell den Eintri in die Wehrmacht ausschlössen, abgelehnt worden ist, dann ist das rechtlich ebenso zu bewerten, wie wenn er "versehentlich" in die Wehrmacht übernommen und am nächsten Tag nach Entdeckung des "Irrtums" entlassen worden wäre. Diese Auslegung unterscheidet sich methodisch in nichts von der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht selbst bei seiner Auslegung des Wortlauts "frühere beru iche Tä gkeit" für möglich hält. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD in der vorstehend gewonnenen Auslegung enthält die vom vorlegenden Gericht angenommene unsachliche Di erenzierung nicht mehr. Sie ist in dieser Auslegung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Entscheidung ist eins mmig ergangen. (gez.) Dr. LeibholzGellerDr. v. Schlabrendor ist an der ft tt ff ti ti fl ti fi fl tf ft ff ti fl ti ti ti fl ft ff Unterschri wegen Krankheit verhindert. Dr. LeibholzDr. RuppDr. Geiger Dr. RinckWand

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