BGH, Urteil vom 07.12.1972 – IX ZR 2/70LG Hamburg11.08.1967; OLG Hamburg06.03.1968 Titel: BGH: Urteil vom 07.12.1972 - IX ZR 2/70 RechtskraL: rechtskräLig Verkündet am 7. Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäLsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseaaschen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. März 1968 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1967 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Die 1903 geborene Klägerin heiratete 1924 den Juden Robert H. und nahm danach den jüdischen Glauben an. Die Ehe wurde 1935 aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen und zunächst bei der Klägerin verbliebenen Kinder wanderten 1938, die Klägerin selbst wanderte 1939 nach England aus. Bereits 1938 war Robert H. nach Brasilien übergesiedelt. Er starb dort 1951. Aus seiner zweiten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Klägerin beantragte Entschädigung wegen Ausfalls mit einem Unterhaltsanspruch gegen Robert H.. Er habe sich bei der Scheidung verpflichtet, ihr monatlich 500 RM zu zahlen. Nach verfolgungsbedingter Minderung seines Einkommens habe sie sich mit der Herabsetzung der monatlichen Zahlungen auf 400 RM einverstanden erklärt. Seit seiner Auswanderung habe er keine Leistungen mehr erbracht. Die Inanspruchnahme seiner Alleinerbin habe keinen Erfolg gehabt. Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. September 1958 ab, weil die Klägerin durch die gegen ihren geschiedenen Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nur miielbar geschädigt worden sei. Die Klage wurde zurückgenommen. Im Januar 1962 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß § 171 BEG mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 eine monatliche Beihilfe zum Lebensunterhalt von 100 DM, die nach wiederholten Eingaben der Klägerin rückwirkend auf 150 DM erhöht wurde. Im Dezember 1964 und im Juni 1966 beantragte die Klägerin eine weitere Erhöhung mit der Begründung, die 1

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