Lebenshaltungskosten in England und in Deutschland seien außerordentlich stark gesaegen,
was zu einer Erhöhung aller fortlaufenden öffentlich-rechtlichen Bezüge, insbesondere der
Beamtengehälter und der Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz geführt habe.
Diese Anträge lehnte die Beklagte im Juli 1965 und im Januar 1967 ohne Begründung und
ohne Rechtsmiielbelehrung ab. Mit einem weiteren, eine Rechtsmiielbelehrung
enthaltenden Schreiben vom 26. Januar 1967 teilte sie der Klägerin mit, das behauptete
Ansteigen der Lebenshaltungskosten in England rechmerage eine Erhöhung der Beihilfe nicht.
Wenn schon die Pflichtleistungen nach den Entschädigungsgesetzen nicht der Erhöhung der
Lebenshaltungskosten folgten, so könne die angestrebte Dynamisierung einer aus
Billigkeitsgründen gewährten Beihilfe nicht in Betracht gezogen werden. Hinzu komme, daß
ein Zusammenhang zwischen der heuagen wirtschaLlichen Lage der Klägerin und der
Verfolgung kaum mehr erkennbar sei. Auch ohne die Verfolgung würde sie weitgehend auf
die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sein. Die Klägerin verlangt die Auoebung dieses
Bescheids. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug ihre Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, nur
noch damit begründet, daß ein Zusammenhang zwischen der wirtschaLlichen Lage der
Klägerin und der Verfolgung nicht mehr ersichtlich sei und daß ihr Sohn nach deutschen
Gesetzen zu ihrem Unterhalt beitragen müsse. Die weiteren im Schreiben vom 26. Januar
1967 angeführten Ablehnungsgründe hat sie fallen lassen. Im übrigen hat sie geltend
gemacht, die Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1,
2 und 4 BEG seien für sie nicht bindend, weil sie ihnen nicht zugesammt habe; sie sei daher
in der Ausübung ihres Ermessens nach § 171 BEG frei. Das Landgericht hat den
angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht,
Beihilfen seien keine Leistungen, die für sich allein den Lebensunterhalt sicherstellen sollten.
Deswegen seien sie nicht laufend den steigenden Lebenshaltungskosten anzugleichen. Wie §
95 Abs. 3 BEG zeige, seien auch Pflichtleistungen nicht durchgehend dynamisiert worden. Die
Erhöhung der Beihilfe von ursprünglich 100 auf 150 DM sei keine Anpassung an die
gesetzlichen Rentenerhöhungen und das Steigen der Lebenshaltungskosten gewesen,
sondern eine Berichagung des nachträglich als zu niedrig angesehenen Betrages von 100
DM. Weiter hat sie vorgetragen: "Nur ergänzend zu der genannten Ermessenserwägung und
zu deren Unterstützung ist der Gedanke herangezogen worden, daß Verfolgungsfolgen im
heuagen Zeitpunkt nur noch schwerlich festzustellen sind und daß auch deshalb die für den
jetzigen Zeitpunkt begehrte Erhöhung nicht geboten ist. Diese Hilfserwägung ist im
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