- GVBl. S. 95 -; vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages
an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2. Juni 1948 - GVBl. S. 73 -).
268
Bei diesen landesrechtlichen Regelungen konnte es sich nur um vorläufige Fürsorgemaßnahmen handeln. Die Länder waren angesichts ihrer unzureichenden Finanzkraft und mit
Rücksicht auf die unterschiedliche Verteilung der Flüchtlinge auf die einzelnen Gebiete
nicht in der Lage, den verdrängten ehemaligen Versorgungsempfängern einen ausreichenden und im ganzen Bundesgebiet der Höhe nach einheitlichen Unterhalt zu gewähren. Eine erschöpfende und sachgerechte Regelung ihrer Versorgung war nur dem Bund
möglich. Daß die Länder nur vorläufige Regelungen treffen wollten, ergibt sich deutlich
aus dem Wortlaut ihrer Vorschriften. Wenn der Bundesgesetzgeber im G 131 endgültig
bestimmt hat, daß für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche gegen die
Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden können, es insoweit also bei den vorläufigen Zahlungen durch die Länder sein Bewenden behalten soll, so stellt diese Regelung
keine Enteignung dar. Denn ein ungeschmälerter, die Zahlungen der Länder übersteigender Versorgungsanspruch stand den verdrängten Versorgungsempfängern für die
Übergangszeit bis zur Errichtung eines handlungsfähigen Gesamtstaates und vor Ablauf
der zur Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung notwendigen Frist nicht zu. Das
folgt aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur
Tragung des "Betriebsrisikos" entwickelt worden sind:
269
Wenn die Grundlagen eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den
Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört werden, so stellt sich die Frage, ob
die Folgen solcher Ereignisse dem Dienstherrn oder dem Dienstpflichtigen aufzuerlegen
sind, insbesondere ob der Dienstherr zur Weiterzahlung von Löhnen und Pensionen in
voller Höhe verpflichtet ist (vgl. zu diesem Problem: RGZ 106, 272 (275-277) - 1925 -;
RAG 2, 74 <78-80> - 1928 -; RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 <224 und 226> -1935
-). Nach der Rechtsprechung der oberen Arbeitsgerichte ist diese Frage aus § 242 BGB
nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (RAG in ArbeitsrechtsSamml.
23 224; vgl. jetzt auch LAG Saarbrücken, Arbeitsrecht in Stichworten II, 142 -1948 -; LAG
Düsseldorf, ebenda I, 400 - 1947 -). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann deshalb dazu führen, daß der Dienstpflichtige sich eine Kürzung seiner Bezüge, der aus einem privatrechtlichen Pensionsvertrag
Berechtigte sich eine Herabsetzung seines Ruhegehalts gefallen lassen muß (vgl. RAG in
ArbeitsrechtsSamml. 25, 5 (15-22) - 1935 -).
270
Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen auch für den Bereich des
öffentlichen Dienstes - zu dem auch die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten und
ihrer Hinterbliebenen gehören - gelten, zumal dann, wenn der gesamte "staatliche Betrieb" so grundlegend vernichtet wurde, wie es durch die Auswirkungen des Zusammenbruchs des Reiches geschah. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben für das Beamtenverhältnis - und damit auch für das
Rechtsverhältnis des Versorgungsempfängers als Nachwirkung eines Beamtenverhältnisses - eine besondere Ausprägung erfahren hat: Aus der Fürsorgepflicht des Staates
auf der einen, der Treuepflicht des Bediensteten auf der anderen Seite läßt sich für beide Teile regelmäßig das ableiten, was sonst mit dem allgemeinen Hinweis auf Treu und
Glauben gerechtfertigt zu werden pflegt (RGZ 143, 77 <81>). Deshalb haben die an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Beteiligten "in entsprechender Weise, wie
dies § 242 BGB für das bürgerliche Recht verlangt, ihr Verhalten dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" zu unterstellen (RGZ 158, 235 <239>). Daraus folgt, daß der
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