Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist. Die Kürzung öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche für die Zukunft könnte also rechtlich wohl gegen Art. 3 oder 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG verstoßen. 265 b) Lediglich die bis zum Inkrafttreten des G 131 bereits entstandenen Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen könnten möglicherweise als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angesehen werden und damit als Objekt einer Enteignung in Betracht kommen. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 könnten jedoch solche Forderungen auch bei Annahme des Fortbestehens der Versorgungsverhältnisse für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des G 131 nicht herleiten. 266 Der Versorgungsanspruch erschöpfte sich im wesentlichen in einer Geldforderung gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihrer Ehemänner; er wurde von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfüllt. Infolge des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Staates, der Zerschlagung der Behördenorganisation des Reichs und der tatsächlichen Abtrennung derjenigen Gebietsteile, in denen die bis dahin zahlenden Kassen lagen, konnten die Geldforderungen der Beschwerdeführerinnen zunächst nicht erfüllt werden. Das Deutsche Reich war handlungsunfähig, da nach dem Willen der Besatzungsmächte "bis auf weiteres ... keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden" sollte (vgl. III A 9 Abs. IV der "Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin" vom 2. August 1945, ABl. KR ErgBl. Nr. 1 S. 13). Sowohl das Reich als auch das Land Preußen konnten deshalb keine Maßnahmen zur weiteren Zahlung von Versorgungsbezügen treffen. Auch die nach dem Zusammenbruch neu entstandenen Verwaltungsgebiete, insbesondere Zonen und später die Länder, waren mit Rücksicht auf den großen Zustrom von Flüchtlingen und im Hinblick auf die Kriegszerstörungen nicht in der Lage, die Versorgungsverbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen allgemein zu erfüllen. 267 Angesichts dieser Lage bestimmte für die britische Zone - in der die Beschwerdeführerin K. ihren Wohnsitz hat - die Finanztechnische Anweisung Nr. 88, daß Versorgungsbezüge, die am 8. Mai 1945 aus Kassen in der britischen Zone zu zahlen waren, weiterhin ausgezahlt werden sollten, daß jedoch Versorgungsbezüge an Ruhestandsbeamte, die seit dem 8. Mai 1945 in die britische Zone gekommen seien, höchstens zur Hälfte gezahlt werden durften. Dabei waren Mindestbeträge von 100 RM und Höchstbeträge von 300 RM für Ruhestandsbeamte und von 200 RM für Witwen vorgesehen; die Sätze sollten gleichermaßen für Versorgungsbezüge für Beamte des Reichs, der Provinzen, der Länder, Kreise und Gemeinden gelten (nachträglich mitgeteilt im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947 Nr. 2 S. 5). Diese Regelung wurde ausdrücklich aufrechterhalten in der Anordnung der Public Expenditure Branch, HQ Finance Division, Berlin vom 2. August 1947 (Fin/22, 059/PE/; vgl. aaO, Nr. 8 S. 53). Ähnliche Regelungen galten auch in den Ländern der amerikanischen Zone, insbesondere im Lande Bayern, wo die Beschwerdeführerin Z. ihren Wohnsitz hat (vgl. die Anordnungen des bayerischen Ministerrats vom 29. Oktober 1946 betr. die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten nebst dem ergänzenden Beschluß des Bayerischen Landtags vom 26. Juni 1947 - aufgehoben durch Art. 7 des bayer. Gesetzes über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten vom 3. Mai 1948 -GVBl. S. 95 -; vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Auszahlung von Vorschüssen auf Gehälter, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder für bezirksfremde Empfänger vom 11.Februar 1946 - Seite 60 von 64 -

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