Versorgungsanspruch der verdrängten Versorgungsempfänger jedenfalls dann nicht in
vollem Umfang fortbestehen kann, wenn infolge einer schweren Erschütterung des Staates die Fortführung der Verwaltung gerade in dem Teilgebiet unmöglich wird, in dem
sie ihre Versorgung erhielten, und darüber hinaus der Gesamtstaat infolge seiner Handlungsunfähigkeit überhaupt nicht in der Lage war, Maßnahmen zur Versorgung dieser
Versorgungsempfänger zu treffen. Wenn angesichts dieser besonderen Lage die Länder
stellvertretend die Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn für die verdrängten Versorgungsempfänger teilweise übernommen und ihnen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuwendungen gewährt haben, so muß die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Versorgungsanspruchs für diese nur vorübergehende Zeit nach
dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden. Art. 14 GG ist daher nicht verletzt, wenn das G 131 insoweit keine weitergehenden Ansprüche gewährt.
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2. Die im G 131 für die ehemaligen Versorgungsempfänger getroffene Regelung verstößt
- auch wenn man das Fortbestehen von Versorgungsverhältnissen über den 8. Mai 1945
hinaus unterstellt - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist zwar richtig, daß denjenigen Personen, die schon vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsbezüge aus einer
Kasse im Gebiet der Bundesrepublik erhielten, diese Bezüge auch nach dem 8. Mai 1945
- mit Unterbrechungen - weitergezahlt wurden und daß die Leistungen - im Gegensatz
zu der Regelung des G 131 - grundsätzlich nicht gekürzt wurden. Diese Ungleichheit hat
der Bundesgesetzgeber aber nicht geschaffen, sondern vorgefunden. Die aus Kassen im
Bundesgebiet versorgten Personen erhielten bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits
eine "entsprechende Versorgung", in die der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage des
Art. 131 Satz 2 GG nicht eingreifen konnte. Eine bundesgesetzliche Regelung kam deshalb nur für den Teil der ehemaligen Fürsorgeempfänger in Frage, die bei Inkrafttreten
des Grundgesetzes noch keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten.
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Der Bundesgesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, die versorgungsrechtliche Lage der verdrängten Versorgungsempfänger an die der "einheimischen" anzugleichen. Zwar darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht damit begnügen, vorgefundene tatsächliche Unterschiede ohne weiteres hinzunehmen; sind sie mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit unvereinbar, so muß er sie beseitigen. Ein solcher Verstoß gegen
den Grundsatz der Gerechtigkeit lag hier jedoch nicht vor. Denn die Besserstellung der
"einheimischen" Versorgungsempfänger durch die landesrechtlichen Regelungen beruhte auf der engeren Verbundenheit dieses Personenkreises mit dem betreffenden Land.
Eine solche Unterscheidung ist in einem Bundesstaat mit betont föderalistischem Aufbau
jedenfalls dann legitim, wenn sie nicht auf die Dauer berechnet und so schwerwiegend
ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führen würde. Dem föderalistischen Prinzip trägt in anderem Zusammenhang auch
§ 63 Abs. 3 G 131 Rechnung, indem er gegenüber der Bundesregelung günstigere landesrechtliche Regelungen ausdrücklich aufrechterhält.
273
Daß die unterschiedliche Behandlung der verdrängten und einheimischen Versorgungsempfänger keine Benachteiligung oder Bevorzugung "wegen der Heimat" im Sinne des
Art. 3 Abs. 3 GG enthält, bedarf keiner besonderen Begründung (vgl. BVerfGE 2, 266
<286>)
274
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann endlich auch nicht darin gefunden
werden, daß die von Art. 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger geringere Bezüge
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