Der Kläger verlangt eine Berufsschadensrente, errechnet aus einer Kapitalentschädigung für die
Zeit von Dezember 1944 bis Mai 1948; denn nach seiner verfolgungsbedingten Entlassung im
Dezember 1944 wäre er als Antifaschist und tschechoslowakischer Staatsangehöriger im Juli 1945
wieder in leitender Stellung bei der Escompte Bank oder in einer vergleichbaren Position beschäftigt
worden, wenn ihn nicht durch die Freiheitsentziehung verursachte Gesundheitsschäden bis Ende
1947 arbeitsunfähig gemacht hätten.
Der Bescheid vom 29. Oktober 1962 reihte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des
höheren Dienstes ein, begrenzte den Entschädigungszeitraum auf 5 Monate (Dezember 1944 bis
Mai 1945) und gewährte ab 1. Mai 1958 die Mindestrente von 100 DM, ab 1. Januar 1959 jedoch
gemäß §95 Abs. 3 BEG nur die errechnete Rente von 15 DM, seit 1. Januar 1961 von 17 DM, da
vom 1. Januar 1959 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Ruhegeld von 607,50
DM zahlt.
Die Klage auf eine höhere Rente, die aus 5.896 DM Kapitalentschädigung auf Grund eines
Entschädigungszeitraums von Dezember 1944 bis Mai 1948 zu bestimmen sei, blieb in beiden
Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seine Ansprüche weiter geltend. Das
beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht meint, der Entschädigungszeitraum könne gemäß §9 Abs. 5 BEG nicht über
Anfang Mai 1945 hinaus erstreckt werden. Die Würdigung aller Umstände im vorliegenden Fall
ergebe, daß der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne die von ihm erlittene Verfolgung
auf Grund von Maßnahmen der tschechischen Machthaber seine Stellung bei der Böhmischen
Escompte Bank verloren und keine Möglichkeit gehabt hätte, in der Tschechoslowakei bis zur
tatsächlichen Austreibung im Mai 1948 eine andere Berufstätigkeit auszuüben, die ihm eine
ausreichende Lebensgrundlage gegeben hätte. Bei der hier maßgebenden hypothetischen
Verknüpfung zweier Kausalreihen, nämlich der Einziehung zur Zwangsarbeit samt ihrer Auswirkung
auf das Dienstverhätnis und der Behandlung durch tschechische Behörden nach dem
Zusammenbruch der deutschen Herrschaft, sei seine gesamte Verfolgung und nicht nur die
Freiheitsentziehung hinwegzudenken. Deshalb müsse festgestellt worden, wie es dem Kläger als
deutschem Volkszugehörigen, der nach dem Anschluß des Sudetenlandes die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben und behalten habe, nach dem Zusammenbruch ergangen wäre. Er
wäre wie alle anderen deutschen Staatsangehörigen sofort entweder vertrieben oder zumindest
gehindert worden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Die Vorteile, die der Kläger von Mai 1945 bis zur
Flucht im Mai 1948 tatsächlich gehabt habe oder die ihm, wäre er im Dezember 1944 nicht aus
seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden, zugestanden hätten, seien ausschließlich darauf
zurückzuführen, daß gerade durch die Verfolgung seine Verhältnisse sich günstiger als die nicht
verfolgter deutscher Volkszugehöriger gestaltet hätten; denn nur bei Protektoratsangehörigen und
Verfolgten hätten die tschechischen Machthaber eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Betracht
gezogen. Ob die Bemühungen des Klägers um Wiedereinstellung bei der Böhmischen Escompte
Bank Erfolg gehabt hätten, wenn er als Protektoratsangehöriger schon im Mai 1945 gesund und
arbeitsfähig gewesen wäre, könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Dienstverhältnis durch
den erzwungenen Arbeitseinsatz aufgelöst worden sei.
Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Begrenzung des Entschädigungszeitraums auf fünf
Monate.
Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Kläger im privaten Dienst durch Verlust seines
Arbeitsplatzes (§§87, 88 Nr. 3 BEG) im Dezember 1944 geschädigt worden. Bis Mai 1948 hatte er
eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wieder erlangt (§75 Abs. 2 BEG). Der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372087
2 von 3
4/8/2023