Der Kläger verlangt eine Berufsschadensrente, errechnet aus einer Kapitalentschädigung für die Zeit von Dezember 1944 bis Mai 1948; denn nach seiner verfolgungsbedingten Entlassung im Dezember 1944 wäre er als Antifaschist und tschechoslowakischer Staatsangehöriger im Juli 1945 wieder in leitender Stellung bei der Escompte Bank oder in einer vergleichbaren Position beschäftigt worden, wenn ihn nicht durch die Freiheitsentziehung verursachte Gesundheitsschäden bis Ende 1947 arbeitsunfähig gemacht hätten. Der Bescheid vom 29. Oktober 1962 reihte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein, begrenzte den Entschädigungszeitraum auf 5 Monate (Dezember 1944 bis Mai 1945) und gewährte ab 1. Mai 1958 die Mindestrente von 100 DM, ab 1. Januar 1959 jedoch gemäß §95 Abs. 3 BEG nur die errechnete Rente von 15 DM, seit 1. Januar 1961 von 17 DM, da vom 1. Januar 1959 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Ruhegeld von 607,50 DM zahlt. Die Klage auf eine höhere Rente, die aus 5.896 DM Kapitalentschädigung auf Grund eines Entschädigungszeitraums von Dezember 1944 bis Mai 1948 zu bestimmen sei, blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seine Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, der Entschädigungszeitraum könne gemäß §9 Abs. 5 BEG nicht über Anfang Mai 1945 hinaus erstreckt werden. Die Würdigung aller Umstände im vorliegenden Fall ergebe, daß der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne die von ihm erlittene Verfolgung auf Grund von Maßnahmen der tschechischen Machthaber seine Stellung bei der Böhmischen Escompte Bank verloren und keine Möglichkeit gehabt hätte, in der Tschechoslowakei bis zur tatsächlichen Austreibung im Mai 1948 eine andere Berufstätigkeit auszuüben, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben hätte. Bei der hier maßgebenden hypothetischen Verknüpfung zweier Kausalreihen, nämlich der Einziehung zur Zwangsarbeit samt ihrer Auswirkung auf das Dienstverhätnis und der Behandlung durch tschechische Behörden nach dem Zusammenbruch der deutschen Herrschaft, sei seine gesamte Verfolgung und nicht nur die Freiheitsentziehung hinwegzudenken. Deshalb müsse festgestellt worden, wie es dem Kläger als deutschem Volkszugehörigen, der nach dem Anschluß des Sudetenlandes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und behalten habe, nach dem Zusammenbruch ergangen wäre. Er wäre wie alle anderen deutschen Staatsangehörigen sofort entweder vertrieben oder zumindest gehindert worden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Die Vorteile, die der Kläger von Mai 1945 bis zur Flucht im Mai 1948 tatsächlich gehabt habe oder die ihm, wäre er im Dezember 1944 nicht aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden, zugestanden hätten, seien ausschließlich darauf zurückzuführen, daß gerade durch die Verfolgung seine Verhältnisse sich günstiger als die nicht verfolgter deutscher Volkszugehöriger gestaltet hätten; denn nur bei Protektoratsangehörigen und Verfolgten hätten die tschechischen Machthaber eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Betracht gezogen. Ob die Bemühungen des Klägers um Wiedereinstellung bei der Böhmischen Escompte Bank Erfolg gehabt hätten, wenn er als Protektoratsangehöriger schon im Mai 1945 gesund und arbeitsfähig gewesen wäre, könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Dienstverhältnis durch den erzwungenen Arbeitseinsatz aufgelöst worden sei. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Begrenzung des Entschädigungszeitraums auf fünf Monate. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Kläger im privaten Dienst durch Verlust seines Arbeitsplatzes (§§87, 88 Nr. 3 BEG) im Dezember 1944 geschädigt worden. Bis Mai 1948 hatte er eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wieder erlangt (§75 Abs. 2 BEG). Der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372087 2 von 3 4/8/2023

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