BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 73/71OLG München05.02.1970
BeckRS 1973, 31372087
BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 73/71OLG München05.02.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 24.05.1973 - IX ZR 73/71
Schlagworte:
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis, Außergerichtliche Kosten, Behörden, Berufungsgericht,
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsche
Volkszugehörigkeit, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit,
Freiheitsentziehung, Gesundheitsschaden, Kapitalentschädigung, Nichtvertretbare,
Revisionsrechtszug, Revisionsverfahren, Tatrichter, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Verfolgungsbedingtheit, Weiterbeschäftigung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 24. Mai 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973 durch den
Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 5. Februar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die Mutter des 1893 in Proßnitz (Mähren) geborenen Klägers war Jüdin. Auf Grund der Verordnung
über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische
Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 wurde er zunächst
eingebürgert, verlor aber kurze Zeit später die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde zum
Protektoratsangehörigen erklärt. Er wurde als Direktor der Filiale der Böhmischen Escompte Bank in
Mährisch-Ostrau abberufen und zur Zentrale dieser Bank in Prag versetzt. Am 6. Dezember 1944
nahm ihn die Protektoratspolizei wegen seiner jüdischen Abstammung fest und überstellte ihn in
das Arbeitslager Kienhaide. Nach seiner Befreiung am 8. Mai 1945 gelangte er wieder nach Prag. Er
wurde als tschechoslowakischer Staatsbürger anerkannt und konnte über sein Vermögen frei
verfügen. Nach seiner Behauptung wurden ihm nach dem Umsturz vom Februar 1948 seine Rechte
als tschechoslowakischer Staatsbürger entzogen und sein Vermögen beschlagnahmt. Er floh im Mai
1948 nach Österreich und lebt seit März 1952 in der Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener
anerkannt und gilt nach Art. 116 Abs. 2 GG als nicht ausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger.
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