gewesen. Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge des Klägers zunächst ab, weil er seine deutsche
Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen habe. Auf die Beschwerde des Klägers hob der
Beschwerdeausschuß diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Ausgleichsamt zurück,
das nunmehr durch Bescheid vom 24. März 1966 einen Hausratschaden feststellte und dem Kläger
eine Hausratentschädigung in Höhe von 1550 DM zuerkannte. Hiergegen erhob der Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde, der der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 22.
August 1967 sta gab; er lehnte die Anträge des Klägers, ab, weil er nicht deutscher Volks
zugehörig er gewesen sei. Mit seiner Klage hat der Kläger, beantragt, den Beschluß des
Beschwerdeausschusses aufzuheben und die Beklagte, zu verp ichten, ihn nach der
Rechtsau assung des Gerichts zu bescheiden. Der Kläger hat vorgetragen: Als Student sei er
Mitglied der "Lese- und Redehalle der deutschen Studenten in P." gewesen. Auch habe er als Gast
im deutschen Volksbildungsverein "U." verkehrt und dort Vorträge gehalten. Die Zugehörigkeit zu
diesen Vereinen sei an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gebunden gewesen.
Demgegenüber sei die zionis sche Einstellung eine Weltanschauung, die nichts über die
Volkszugehörigkeit ihrer Anhänger aussage. Auf Antrage des Verwaltungsgerichts hat der Kläger
mitgeteilt, daß er sich nicht mehr daran erinnere, welche Volkszugehörigkeit er bei der
tschechoslowakischen. Volkszählung im Jahre 1930 angegeben habe. Durch das angefochtene
Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht
die Voraussetzungen des § 6 BVFG. Selbst wenn, er zu den 130 (von insgesamt 102 542) Personen
mosaischen Glaubens in der K.-Ukraine gehört haben sollte, die sich anläßlich der Volkszählung im
Jahre 1930 zum deutschen Volkstum bekannt hä en, wäre damit sein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum nicht glaubha gemacht. Bei einem jüdischen Mitglied der zionis schen Organisa on sei
vielmehr zu vermuten, daß es sich als Angehöriger des jüdischen Volkes begri en habe. Mithin
beständen beim Kläger ernstliche Zweifel daran, daß er das 2 von 5 7/1/2022
Bewußtsein und
den Willen gehabt habe, nur Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Es wäre
zu erwarten gewesen, daß er sich, wenn er sich 1930 als Deutscher ausgegeben hä e, noch daran
erinnern würde, zumal er sich damit in einen gewissen Gegensatz zu den Zielen der zionis schen
Bewegung gesetzt und sich anders verhalten hä e, als die ganz überwiegende Mehrheit seiner
Glaubensgenossen in der K.-Ukraine. Die daraus herrührenden Zweifel schlössen es auch aus, das
sons ge Verhalten des Klägers, wie das Studium an der Deutschen Hochschule in Prag, eine
Mitgliedscha in der "Lese- und Redehalle" und in der "U." als Bekenntnis zum deutschen
Volkstum im Sinne des § 6 BVFG zu werten, selbst wenn die Satzungen bei der. Vereine ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorausgesetzt haben sollten. Der Kläger hat gegen dieses
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Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, unter Au ebung