gewesen. Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge des Klägers zunächst ab, weil er seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen habe. Auf die Beschwerde des Klägers hob der Beschwerdeausschuß diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Ausgleichsamt zurück, das nunmehr durch Bescheid vom 24. März 1966 einen Hausratschaden feststellte und dem Kläger eine Hausratentschädigung in Höhe von 1550 DM zuerkannte. Hiergegen erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde, der der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 22. August 1967 sta gab; er lehnte die Anträge des Klägers, ab, weil er nicht deutscher Volks zugehörig er gewesen sei. Mit seiner Klage hat der Kläger, beantragt, den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und die Beklagte, zu verp ichten, ihn nach der Rechtsau assung des Gerichts zu bescheiden. Der Kläger hat vorgetragen: Als Student sei er Mitglied der "Lese- und Redehalle der deutschen Studenten in P." gewesen. Auch habe er als Gast im deutschen Volksbildungsverein "U." verkehrt und dort Vorträge gehalten. Die Zugehörigkeit zu diesen Vereinen sei an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gebunden gewesen. Demgegenüber sei die zionis sche Einstellung eine Weltanschauung, die nichts über die Volkszugehörigkeit ihrer Anhänger aussage. Auf Antrage des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mitgeteilt, daß er sich nicht mehr daran erinnere, welche Volkszugehörigkeit er bei der tschechoslowakischen. Volkszählung im Jahre 1930 angegeben habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 BVFG. Selbst wenn, er zu den 130 (von insgesamt 102 542) Personen mosaischen Glaubens in der K.-Ukraine gehört haben sollte, die sich anläßlich der Volkszählung im Jahre 1930 zum deutschen Volkstum bekannt hä en, wäre damit sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubha gemacht. Bei einem jüdischen Mitglied der zionis schen Organisa on sei vielmehr zu vermuten, daß es sich als Angehöriger des jüdischen Volkes begri en habe. Mithin beständen beim Kläger ernstliche Zweifel daran, daß er das 2 von 5 7/1/2022 Bewußtsein und den Willen gehabt habe, nur Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Es wäre zu erwarten gewesen, daß er sich, wenn er sich 1930 als Deutscher ausgegeben hä e, noch daran erinnern würde, zumal er sich damit in einen gewissen Gegensatz zu den Zielen der zionis schen Bewegung gesetzt und sich anders verhalten hä e, als die ganz überwiegende Mehrheit seiner Glaubensgenossen in der K.-Ukraine. Die daraus herrührenden Zweifel schlössen es auch aus, das sons ge Verhalten des Klägers, wie das Studium an der Deutschen Hochschule in Prag, eine Mitgliedscha in der "Lese- und Redehalle" und in der "U." als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG zu werten, selbst wenn die Satzungen bei der. Vereine ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorausgesetzt haben sollten. Der Kläger hat gegen dieses ti fh ti tt ff ti fl tt tt ti ft tt ft ff ti Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, unter Au ebung

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