des angefochtenen Urteils und des Beschwerdebeschlusses vom 22. August 1967 die Beklagte zu
verp ichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsau assung des Senats zu bescheiden,
hilfsweise, die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts: Er ist
der Au assung, daß nicht § 6 BVFG im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV anwendbar
sei, sondern § 4 Abs. 4 BEG. Zu Unrecht werte das Verwaltungsgericht sein zionis sches
Gedankengut gegen sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus und unterbewerte alle
Merkmale und Argumente, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BVFG rech er gen
könnten. Der vorgetragene Sachverhalt und die angebotenen Beweismi el, insbesondere die
Darlegung seines Berufsganges, reichten in der Gesamtheit aus, um die Feststellung zuzulassen,
daß er sich in einem Minderheitengebiet deutlich nach außen hin als zum deutschen Volkstum
gehörig exponiert habe.
Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er führt aus:
Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß der Kläger Anhänger der jüdisch- na onalen
Bewegung, d.h. Mitglied der zionis schen Organisa on gewesen sei. Unter diesen Umständen sei
das Erkenntnis nicht zu beanstanden, daß sich die Mitglieder dieser Organisa on selbst als
Angehörige des jüdischen Volkstums begri en hä en und deshalb von dem erforderlichen
Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nicht ausgegangen werden könne. II. Die
Revision führt zur Au ebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur
anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil
beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es § 6 BVFG unrich g angewandt hat. Der
Kläger kann die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Hausrat und
die Zuerkennung von Hausratentschädigung nur verlangen, wenn er die Voraussetzungen des § 5
Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Dazu gehört, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht
besaß, daß er deutscher Volkszugehöriger war. Zutre end hat das Verwaltungsgericht diese Frage
nach § 6 BVFG und nicht nach § 4 Abs. 4 BEG beurteilt. Der Senat hat dies wiederholt entschieden
(vgl. vor allem das Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 - [ZLA 1970, 241] mit
weiteren Hinweisen). Der Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Danach
kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen
Volkstum dann begründet, wenn es durch die sogenannten 3 von 5 7/1/2022
Bestä gungsmerkmale des § 6 BVFG bestä gt worden ist. Für die Annahme eines Bekenntnisses
zur; deutschen Volkstum ist erforderlich, daß der Antragsteller das Bewußtsein und den Willen
ha e, Deutscher zu sein, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer na onal geprägten
Kulturgemeinscha , und daß er sich dieser Gemeinscha vor jeder anderen na onalen Kultur
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verbunden gefühlt hat (BVerwGE 30, 305 [309]). Der Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben