ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus o ziellem Anlaß, insbesondere bei
Volkszählungen, oder aber durch sein schlüssiges Verhalten nachweist oder glaubha macht. Geht
es um die Würdigung des Gesamtverhaltens eines jüdischen Antragstellers, der Zionist war, so
kommt es darauf an, in welchem Grade er sich einerseits für die zionis sche Idee engagierte, ob er
mit ihren Zielen nur sympathisierte oder ak ve Mitarbeit leistete, und welches Gewicht auf der
anderen Seite dem Verhalten beizumessen ist, aus dem auf ein Bekenntnis 4 von 5 7/1/2022
zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann. So ist es möglich, daß sich ein Jude zwar im
Hinblick auf eine zukün ige Entwicklung für den zionis schen Gedanken eines jüdischen
Na onalstaates in P. einsetzte, sich unter den Verhältnissen seiner damaligen Heimat - hier in der
heu gen Tschechoslowakei - aber eindeu g zum deutschen Volkstum bekannte. Die vom
Verwaltungsgericht getro enen tatsächlichen Feststellungen schließen es nicht aus, daß der Kläger
trotz seiner Hinwendung zum Zionismus deutscher Volkszugehöriger war. Die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zur Mitgliedscha des Klägers in der zionis schen Organisa on vermögen das
angefochtene Urteil nicht zu stützen. Das gleiche gilt von der Erwägung des Verwaltungsgerichts,
der Kläger könne auch dann nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen sein, wenn er Mitglied der
deutschen Vereine "Lese- und Redehalle" und "U." gewesen sei, selbst wenn die Satzungen beider
Vereine ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorausgesetzt haben sollten. Daß aus der
Mitgliedscha eines tschechoslowakischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens in einem
deutschen Verein in P. im Rahmen der Würdigung seines Gesamt Verhaltens auf ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum geschlossen werder darf, hat der Senat in seinem Urteil vom 26.
November 1970 - BVerwG III C 42.69 - (ZLA 1971, 27) ausgesprochen. Es ist bereits dargelegt
worden, daß eine solche Schlußfolgerung auch bei einem Juden möglich ist, der Zionist war. Dies
muß um so mehr gelten, wenn die Mitgliedscha zu einem deutschen Verein ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum voraussetzt. Da das angefochtene Urteil auch keine Feststellungen darüber
enthält, ob der Kläger Mitglied der deutschen Vereine "Lese- und Redehalle" und "U." war, und
welchen Charakter diese Vereine gegebenenfalls ha en, insbesondere ob und in welcher Weise
nach ihrer Satzung die Mitgliedscha ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzte, muß
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen
Feststellungen nachhole. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das
Verwaltungsgericht auch folgendes zu berücksich gen haben: Entscheidend kommt es für das
Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf sein Gesamtverhalten in den letzten Jahren
bis 1933 an. Zugunsten eines Juden ist abweichend, von dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 der 7.
FeststellungsDV, der auf ein Bekenntnis zum Beginn des Verfolgungszeitraumes im
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Vertreibungsgebiet abstellt, die Zeit nach 1933 außer Betracht zu lassen. Denn bei einem Juden