konnte bereits seit Einsetzen der na onalsozialis schen Verfolgungsmaßnahmen im Reich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr erwartet werden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - [BVerwGE 26, 344] und Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - [BVerwGE 30, 305]). Bis zum Jahre 1933 konnte jedoch die Mitgliedscha des Klägers in deutschen Vereinen während seines Studiums an deutschen Hochschulen dann kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG mehr enthalten, wenn der Kläger nach Abschluß des Studiums, als er Lehrer am H. Gymnasium in M. war, sich zum jüdischen oder einem anderen Volkstum bekannte. Sofern es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird das Verwaltungsgericht daher auch hierzu tatsächliche Feststellungen tre en müssen und gegebenenfalls unter Zugrundelegung der rechtlichen Auslegung des § 6 BVFG, wie sie dieses Urteil vornimmt, das Gesamtverhalten des Klägers erneut auf seinen Bekenntnischarakter hin zu würdigen haben. Die Entscheidung über die ft ti ff ti Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

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