worden sein. Dies war in erster Linie möglich durch Erklärungen, die er in seiner Heimat aus o ziellem Anlaß, insbesondere bei amtlichen Au orderungen, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, wie bei den Volkszählungen, abgab. Daß der Kläger den Nachweis, bei der Volkszählung im Jahre 1930 der Tschechoslowakei seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben zu haben, nicht zu führen vermag, ist jedoch noch kein Grund, seine deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das vom Gesetz geforderte Bekenntnis durch ein Gesamtverhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden. Wer sich selbst als zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen hat, sich entsprechend dies er Einstellung nach außen hin erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Er ist dann als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anzusehen, sofern sein Bekenntnis durch bes mmte Merkmale (§ 6 dri er Halbsatz BVFG) bestä gt worden ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III C 159.69 - [ZLA 1971, 48] und vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - [ZLA 1971, 49] mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für einen Antragsteller, der sich zum Zionismus bekannt hat. Der Au assung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger seine deutsche Volkszugehörigkeit auch dann nicht bewiesen oder glaubha gemacht hä e, wenn unterstellt wird, daß er sich anläßlich der Volkszählung 1930 als Deutscher in die Liste hat eintragen lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionis schen Bewegung schließen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schlechthin aus. Es steht zwar mit den geschichtlichen Tatsachen im Einklang, wenn das Verwaltungsgericht feststellt, daß die zionis sche Bewegung in der Slowakei und in der K.-Ukraine durchaus "volkstumspoli sche Aufgaben" gehabt habe. Zumindest seit den Ini a ven T. H. ha e der Zionismus den Charakter einer jüdischna onalen Bewegung, die sich zunehmend organisierte. Sie betrachtete die Juden als ein Volk, das aus seiner unnatürlichen Zerstreuung befreit werden müsse. Nur die Zusammenführung des jüdischen Volkes, nicht die Angleichung der Juden an andere Völker könne die Judenfrage lösen. Ziel des Zionismus war es daher, die Juden auch schon in der Diaspora zu einem einheitlichen Volkstum zu formen, das Hebräische als gemeinsame Na onalsprache wiederzubeleben und in P. einen jüdischen Na onalstaat zu gründen. Deshalb sind bei einem Juden, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches beheimatet war, das Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionis schen Bewegung als Beweisanzeichen gegen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG zu werten. Das Eintreten für die Ziele des Zionismus schließt aber auch in solchen Fällen nicht schlechthin aus, daß der ti ti ti tt ti ti ff ti tt tt ti ft ti ti ti ff ti ffi Antragsteller seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum in seiner Heimat gleichwohl durch ein

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