BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 173/70OLG Koblenz10.06.1969
BeckRS 1973, 31397558
BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 173/70OLG Koblenz10.06.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 12.07.1973 - IX ZR 173/70
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 12. Juli 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die 1911 geborene jüdische Klägerin wurde in Ungarn verfolgt. Sie erlitt eine Schußverletzung. Seit
1951 hat sie ihren Wohnsitz in N. Y..
Im Gesundheitsschadensverfahren wurde der Klägerin 1960 Heilverfahren für Narbenbildung an
beiden Oberschenkeln und an der linken Gesäßbacke gewährt. Der weitergehende Antrag blieb
ohne Erfolg, weil diese einzigen Folgen der Schußverletzung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit
verursachten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Im Oktober 1964 beantragte die Klägerin, gemäß §§35, 206 BEG erneut über ihren Körperschaden
zu entscheiden, der sich inzwischen verschlimmert habe und sie jetzt in ihrer Erwerbsfähigkeit
erheblich beeinträchtige. Nach erneuter fachorthopädischer Untersuchung lehnte die
Entschädigungsbehörde höhere Leistungen ab, weil sich der Zustand nicht geändert habe.
Mit einem vorgedruckten Schreiben, das bei der Entschädigungsbehörde am 15. Dezember 1965
einging, meldete die damals bevollmächtigte URO für die Klägerin die nach dem BEG-Schlußgesetz
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397558
1 von 4
4/8/2023