zustehenden Ansprüche an. Neben anderen wurde dabei der Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich genannt. In dem Schreiben (Bl. 152 EA) heißt es weiter: "Soweit Ansprüche bereits rechtswirksam geltend gemacht wurden, wird die Anmeldung hiermit wiederholt. Im übrigen erfolgt die Anmeldung gemäß §189 a und §189 b BEG. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Ansprüche werden in gesetzlich zulässiger Höhe gestellt und durch weitere Beweismittel, insbesondere eidesstattliche Versicherungen, belegt werden." Gegen den Bescheid vom 19. Juli 1965 wurde Klage erhoben. Mit am 12. November 1966 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz machte die Klägerin neben der Verschlimmerung der Folgen der anerkannten Schußverletzung erstmalig auch psychische Beeinträchtigungen, nämlich einen Restzustand nach organischer Hirnschädigung infolge hämodynamischen Schocks sowie eine depressiv neurotische Persönlichkeitsreaktion, als bereits seit Jahren bestehende Verfolgungsschäden geltend. In einem weiteren, am 25. Februar 1967 zu den Akten gelangten Schriftsatz verdeutlichte sie, ihr Entschädigungsverlangen sei jetzt auch im Sinne des Art. IV BEGSchlußG zu prüfen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder eine Verschlimmerung noch die Voraussetzungen der Angleichung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG vorlägen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Entschädigungsverlangen weiter. Sie beansprucht neben einem Heilverfahren für die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 60 vH und eines Hundertsatzes von mindestens 48 vH bei Einstufung in den höheren Dienst. Hilfsweise bittet sie um Aufhebung und Zurückverweisung. Das Land ist nicht vertreten. Die Revision ist begründet. I. Der Berufungsrichter stellt fest, die verfolgungsbedingten orthopädischen Körperschäden der Klägerin hätten sich seit 1960 nicht wesentlich verändert. Auch nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG könne die Klage, was die orthopädischen Beschwerden anbelange, nicht zum Erfolg führen. Mit dieser Bestimmung hätten die Fälle erfaßt werden sollen, in denen sich eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens geändert habe. Daran fehle es hier. Davon abgesehen komme wegen der auf orthopädischem Gebiet gegenüber 1960 unveränderten Untersuchungsergebnisse eine Angleichung nicht in Betracht. Die psychischen und vegetativen Leiden der Klägerin könnten in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Im Falle zulässiger Angleichung wäre der Antrag auf erneute Entscheidung bis zum 30. September 1966 zu stellen gewesen. Die Klägerin habe diesen Antrag jedoch verspätet, nämlich erstmals im Schriftsatz vom 11. November 1966 gestellt. Schließlich scheitere eine Angleichung daran, daß nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden seien, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Der Bescheid vom 8. Dezember 1960 beruhe erkennbar auch auf der Feststellung, daß der psychische Zustand der Klägerin unauffällig und ihre vegetativen Funktionen ungestört seien. Bei der Einführung dieser Leiden in den Rechtsstreit handele es sich demnach um neues tatsächliches Vorbringen, das nicht berücksichtigt werden dürfe. II. Diese Darlegungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397558 2 von 4 4/8/2023

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