BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 173/70OLG Koblenz10.06.1969 BeckRS 1973, 31397558 BGH, Urteil vom 12.07.1973 – IX ZR 173/70OLG Koblenz10.06.1969 Titel: BGH: Urteil vom 12.07.1973 - IX ZR 173/70 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 12. Juli 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1911 geborene jüdische Klägerin wurde in Ungarn verfolgt. Sie erlitt eine Schußverletzung. Seit 1951 hat sie ihren Wohnsitz in N. Y.. Im Gesundheitsschadensverfahren wurde der Klägerin 1960 Heilverfahren für Narbenbildung an beiden Oberschenkeln und an der linken Gesäßbacke gewährt. Der weitergehende Antrag blieb ohne Erfolg, weil diese einzigen Folgen der Schußverletzung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachten. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Im Oktober 1964 beantragte die Klägerin, gemäß §§35, 206 BEG erneut über ihren Körperschaden zu entscheiden, der sich inzwischen verschlimmert habe und sie jetzt in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Nach erneuter fachorthopädischer Untersuchung lehnte die Entschädigungsbehörde höhere Leistungen ab, weil sich der Zustand nicht geändert habe. Mit einem vorgedruckten Schreiben, das bei der Entschädigungsbehörde am 15. Dezember 1965 einging, meldete die damals bevollmächtigte URO für die Klägerin die nach dem BEG-Schlußgesetz http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397558 1 von 4 4/8/2023

Select target paragraph3