dessen Bewertung, das längerfristige Belassen entsprechenden Bildmaterials auf dem
Mobiltelefon begründe den Verdacht, dass eine über diese Bilder zum Ausdruck gebrachte
Gesinnung geteilt bzw. jedenfalls verharmlost werde und zu Zweifeln an der charakterlichen
Eignung führe. Vor diesem Hintergrund begegnet dessen getroffene Bewertung, die
Aufgabenerfüllung der Verwaltung sei durch eine vorerst weitere Amtsführung der
Antragstellerin objektiv gefährdet, am Maßstab des § 39 BeamtStG keinen durchgreifenden
Bedenken. Auch nach Dafürhalten der Kammer war es dem Antragsgegner in Anbetracht des
gravierenden Vorwurfs unzumutbar, der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte bis
zu einer abschließenden Klärung und Entscheidung zu gestatten.
Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot
der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr
hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch
dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten
amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 20 m.w.N.
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Im gegebenen Fall sind Umstände, die ein Absehen von dem Verbot oder dessen
Beschränkung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Stattdessen
erscheint hier angesichts der mit dem Vorwurf des Teilens einer rechtsradikalen und
grundgesetzfeindlichen Gesinnung einhergehenden gravierenden Gefährdungslage auch für
das Ansehen der Polizei jede andere Entscheidung als die baldmögliche Unterbindung der
Dienstausübung der Antragstellerin als ermessensfehlerhaft, weshalb ein etwa eröffnetes
Ermessen auf Null reduziert war.
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2. Daran anknüpfend bestehen auch im Hinblick auf das auf § 113 LBG NRW gestützte
Verbot des Tragens dienstlicher Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und
Abzeichen keine rechtlichen Bedenken.
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3. Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 13. Oktober 2020 gerichtete Klage aus
den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die
im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein
Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der
Führung der Dienstgeschäfte.
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4. Dessen ungeachtet ergibt sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der
Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem
Suspensivinteresse der Antragstellerin auch nach Abwägung der sonstigen widerstreitenden
Interessen der Beteiligten.
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Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt das überragende
Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb ebenso wie die
ernstlich zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit.
Dies erfolgt hier durch vorläufigen Ausschluss einer Beamtin vom Dienstbetrieb, die im
Verdacht steht, eine Gesinnung zu teilen, welche der demokratischen Grundordnung
entgegensteht, beziehungsweise sich zumindest nicht hinreichend wehrhaft gegen die
Kundgabe einer entsprechenden Gesinnung gestellt und damit den Anschein einer
entsprechenden Billigung erweckt zu haben. Daher ergeben sich berechtigte Zweifel an einer
ordnungsgemäßen Dienstverrichtung durch die Antragstellerin. Demgegenüber erscheint es
auch deshalb als zumutbar, die Antragstellerin weiterhin dem Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte zu unterwerfen, weil ihr infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder
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