versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42
D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2
GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier entscheidende
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
43
Rechtsmittelbelehrung:
44
(1)
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich
Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen in Münster entscheidet.
45
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO
und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer
Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
46
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich
oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
47
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden
ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches
Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern
oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das
Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
48
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen
Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum
Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen
Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind
die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter
den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
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