am Vorabend des Gesprächs mit der Dienststelle wahrgenommen haben will. Hinsichtlich des am 14. August 2020 um 16:40 Uhr in die Gruppe „Xxxxx 00.00-xxxxx“ eingestellten Bildes eines Stickers, der das Antlitz von Adolf Hitler zeigt, welcher mit seinen Händen ein Herz formt, hält die Kammer es nach allgemeiner Lebenserfahrung gar für ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das entsprechende Bild nicht wahrgenommen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einlassung der Antragstellerin geglaubt wird, wonach der von ihr ebenfalls um 16:40 Uhr versendete Sticker („Daumen hoch“) keine Reaktion auf das annähernd zeitgleich verschickte – im Chatverlauf vorangegangene – Bild von Adolf Hitler dargestellt habe. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Antragstellerin jedenfalls nicht geglaubt werden, dass sie das entsprechende Bild nicht wahrgenommen habe. So hat die Antragstellerin ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon gesprochen, dass das gegenseitige Zusenden von Bildern bzw. Stickern am 14. August 2020 in einer Unterrichtspause im Foyer des Gebäudes stattgefunden habe. Dort habe sie unter anderem auch mit der Person zusammengesessen, die später das Bild von Adolf Hitler gesendet habe. Dass sie das Senden ebendieses Bildes indes nicht wahrgenommen haben will, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben aktiv auf ihr Handy gesehen habe und wenige Augenblicke zuvor sogar in diesem Gruppenchat aktiv gewesen sei, erscheint völlig lebensfremd. 30 Ebenso begegnet die Einlassung der Antragstellerin, sie habe die vier in der WhatsAppChatgruppe „T. “ am 15. März 2020 zwischen 01:02 und 01:05 Uhr eingestellten Bilder vor dem 16. September 2020 nicht wahrgenommen, erheblichen Zweifeln. So hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, die Bilder seien bei einer Geburtstagsfeier, an welcher sie auch teilgenommen habe, in die Gruppe eingestellt worden. Sie habe die Bilder jedoch nicht angeguckt, sondern einfach weggeklickt, weil sie sich vor Ort unterhalten habe. Ungeachtet dessen, ob man diesen Angaben Glauben schenken mag, erscheint es jedenfalls konstruiert, dass sie die eingestellten Bilder dann selbst im Nachgang nicht gesehen haben will. Dies, obwohl es nach Auffassung der Kammer allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass man derartige Objekte, die zuvor – aus welchem Grund auch immer – aktiv weggeklickt wurden, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterzieht. 31 Unbeschadet dieser Ausführungen erachtet es die Kammer als für den Maßstab des § 39 BeamtStG hinlänglich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch weitere Bilder bereits deutlich vor dem Zeitpunkt des Gesprächs am 17. September 2020 wahrgenommen hat. Entscheidend hierfür spricht, dass es sich um vier verschiedene Gruppen handelt und das Einstellen der verschiedenen Bilder in die jeweiligen Gruppen sich über einen Zeitraum von über zehn Monaten erstreckt. 32 Schließlich hat die Kammer den Umstand im Blick behalten, dass die Antragstellerin behauptet hat, dass sie – nach zuvor erfolgter Sensibilisierung durch die öffentlichkeitswirksame Diskussion und im Dienst geführter Gespräche über vermeintlich straf- bzw. disziplinarrechtlich relevantes Verhalten in Chatgruppen – am Abend des 16. September 2020 ihr Mobiltelefon kontrolliert habe, sich alsdann am Folgetag eigeninitiativ an die Dienststellenleitung gewandt und ihre Bedenken über möglicherweise relevante Bildinhalte offenbart habe. Die Kammer bewertet unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände die Kontrolle des eigenen Mobiltelefons indes eher als Indiz dafür, dass bereits zuvor ein irgendwie geartetes Bewusstsein über potentiell relevante Bildinhalte vorhanden war. 33 Dies vorangestellt hat der Antragsgegner das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf keinen fehlerhaften Sachverhalt gestützt. Nicht zu beanstanden ist auch 34

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