am Vorabend des Gesprächs mit der Dienststelle wahrgenommen haben will.
Hinsichtlich des am 14. August 2020 um 16:40 Uhr in die Gruppe „Xxxxx 00.00-xxxxx“
eingestellten Bildes eines Stickers, der das Antlitz von Adolf Hitler zeigt, welcher mit seinen
Händen ein Herz formt, hält die Kammer es nach allgemeiner Lebenserfahrung gar für
ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das entsprechende Bild nicht wahrgenommen hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einlassung der Antragstellerin geglaubt wird, wonach
der von ihr ebenfalls um 16:40 Uhr versendete Sticker („Daumen hoch“) keine Reaktion auf
das annähernd zeitgleich verschickte – im Chatverlauf vorangegangene – Bild von Adolf
Hitler dargestellt habe. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Antragstellerin
jedenfalls nicht geglaubt werden, dass sie das entsprechende Bild nicht wahrgenommen
habe. So hat die Antragstellerin ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon
gesprochen, dass das gegenseitige Zusenden von Bildern bzw. Stickern am 14. August 2020
in einer Unterrichtspause im Foyer des Gebäudes stattgefunden habe. Dort habe sie unter
anderem auch mit der Person zusammengesessen, die später das Bild von Adolf Hitler
gesendet habe. Dass sie das Senden ebendieses Bildes indes nicht wahrgenommen haben
will, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben aktiv auf ihr Handy gesehen
habe und wenige Augenblicke zuvor sogar in diesem Gruppenchat aktiv gewesen sei,
erscheint völlig lebensfremd.
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Ebenso begegnet die Einlassung der Antragstellerin, sie habe die vier in der WhatsAppChatgruppe „T.
“ am 15. März 2020 zwischen 01:02 und 01:05 Uhr eingestellten
Bilder vor dem 16. September 2020 nicht wahrgenommen, erheblichen Zweifeln. So hat sie in
diesem Zusammenhang angegeben, die Bilder seien bei einer Geburtstagsfeier, an welcher
sie auch teilgenommen habe, in die Gruppe eingestellt worden. Sie habe die Bilder jedoch
nicht angeguckt, sondern einfach weggeklickt, weil sie sich vor Ort unterhalten habe.
Ungeachtet dessen, ob man diesen Angaben Glauben schenken mag, erscheint es jedenfalls
konstruiert, dass sie die eingestellten Bilder dann selbst im Nachgang nicht gesehen haben
will. Dies, obwohl es nach Auffassung der Kammer allgemeiner Lebenserfahrung entspricht,
dass man derartige Objekte, die zuvor – aus welchem Grund auch immer – aktiv weggeklickt
wurden, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterzieht.
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Unbeschadet dieser Ausführungen erachtet es die Kammer als für den Maßstab des § 39
BeamtStG hinlänglich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch weitere Bilder bereits
deutlich vor dem Zeitpunkt des Gesprächs am 17. September 2020 wahrgenommen hat.
Entscheidend hierfür spricht, dass es sich um vier verschiedene Gruppen handelt und das
Einstellen der verschiedenen Bilder in die jeweiligen Gruppen sich über einen Zeitraum von
über zehn Monaten erstreckt.
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Schließlich hat die Kammer den Umstand im Blick behalten, dass die Antragstellerin
behauptet hat, dass sie – nach zuvor erfolgter Sensibilisierung durch die
öffentlichkeitswirksame Diskussion und im Dienst geführter Gespräche über vermeintlich
straf- bzw. disziplinarrechtlich relevantes Verhalten in Chatgruppen – am Abend des 16.
September 2020 ihr Mobiltelefon kontrolliert habe, sich alsdann am Folgetag eigeninitiativ an
die Dienststellenleitung gewandt und ihre Bedenken über möglicherweise relevante
Bildinhalte offenbart habe. Die Kammer bewertet unter Berücksichtigung der
Einzelfallumstände die Kontrolle des eigenen Mobiltelefons indes eher als Indiz dafür, dass
bereits zuvor ein irgendwie geartetes Bewusstsein über potentiell relevante Bildinhalte
vorhanden war.
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Dies vorangestellt hat der Antragsgegner das ausgesprochene Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte auf keinen fehlerhaften Sachverhalt gestützt. Nicht zu beanstanden ist auch
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