1. Das auf § 39 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 13. Oktober 2020 erweist sich am Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. In formeller Hinsicht unterliegt die Maßnahme keinen Bedenken. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides angehört im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. 17 Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. 18 Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 16 m.w.N. 20 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris, Rn. 11 ff. 22 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Polizeipräsidium X. der Antragstellerin zu Recht die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Der für diese Maßnahme erforderliche, auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Gefahrenverdacht liegt vor. 23 Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Antragstellerin mit dem Verdacht begründet, sie teile eine Gesinnung, welche einer demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Derartiges erweise sich als unvereinbar mit der sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflicht eines Beamten bzw. einer Beamtin, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert. Hierzu gehöre 24

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