angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzungsentscheidung. 8 I. Die zusammen mit der Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums X. vom 13. Oktober 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. 9 Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt. 10 Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand: April 2019, Teil B, § 39 BeamtStG, Rn. 18. 11 Darüber hinaus manifestiert schon die Begründung, es sei nicht zu verantworten, einen Dienstwaffenträger im Falle des Fehlens seiner charakterlichen Eignung bis zum bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin mit der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen zu betrauen, dass der Antragsgegner sich mit dem Ausnahmecharakter auseinandergesetzt und die gegenseitigen Interessen abgewogen, insbesondere darauf hingewiesen hat, dass Status und Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge unberücksichtigt bleiben würden. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. 12 II. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Verbotsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 13 Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 14 Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 15 16

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