insbesondere die Pflicht, sich gesetzeskonform zu verhalten und vor allem als (angehende)
Polizeivollzugsbeamtin die Gesetze und Vorschriften zu wahren und sie durchzusetzen um
die demokratische Grundordnung zu schützen und aufrecht zu erhalten.
Gemessen an dem dargelegten Maßstab des § 39 Satz 1 BeamtStG sind im gegebenen Fall
hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Gefahrenverdacht vorhanden. In
tatsächlicher Hinsicht fußt der vorgenannte Verdacht auf dem Umstand, dass die
Antragstellerin auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten hat,
welche eine Aussage vermitteln, die zu einer demokratischen Grundordnung im Widerspruch
steht, und dass sie diese Bilder im Bewusstsein ihrer Existenz auf dem eigenen Mobiltelefon
belassen hat ohne sich von diesen in irgendeiner Form zu distanzieren.
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Hierbei handelt es sich im Einzelnen um neun Bilder, die sich auf dem Mobiltelefon der
Antragstellerin befunden haben. Diese hat sie erhalten, weil sie Mitglied in vier verschiedenen
WhatsApp-Gruppenchats ist bzw. war, in denen von unterschiedlichen Teilnehmern
entsprechende Inhalte eingestellt worden sind, die damit für sämtliche Gruppenmitglieder
sichtbar wurden. Diese Bilder wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2019 um 03:06
Uhr und dem 14. August 2020 um 16.40 Uhr verschickt und sind zumeist mit einem textlichen
Zusatz versehen. Überwiegend enthalten diese gleichermaßen eindeutige wie unerträglich
geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der
nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland. Unter anderem wird dabei die Person Adolf
Hitler bzw. dessen Handeln gewissermaßen verherrlicht. Beispielsweise wird dessen
Regentschaft in Anlehnung an den Titel der Fernsehserie „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“
gegenüber jener der amtierenden Bundeskanzlerin als vorzugswürdig dargestellt. Des
Weiteren wird der Holocaust verharmlost und stellvertretend die Person Anne Frank in
unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auch andere Personen werden
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sprachlich verächtlich gemacht bzw. gar zum Abschuss
durch eine Automatikwaffe freigegeben – „Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf
Automatik um.“ –.
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Soweit die Antragstellerin dem in tatsächlicher Hinsicht dergestalt entgegengetreten ist, sie
habe die entsprechenden Bilder erstmals am Vorabend des von ihr gesuchten Gesprächs mit
der Dienststelle am 17. September 2020 wahrgenommen, erachtet die Kammer diese
Einlassung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als
Schutzbehauptung, die der Annahme eines Gefahrenverdachts am Maßstab des § 39
BeamtStG nicht entgegensteht.
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Zwar ist der Antragsgegner nach seinen Ermittlungen in technischer Hinsicht zu dem
Ergebnis gelangt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die entsprechenden
Bilder (durch die Antragstellerin oder die übrigen Gruppenmitglieder) tatsächlich
wahrgenommen worden sind. Auch hat die Auswertung der Inhalte nach Spiegelung des
Mobiltelefons der Antragstellerin ihre Einlassung bestätigt, es gebe auf ihrem Mobiltelefon
eine Vielzahl vorhandener (Gruppen-)Chats (nach eigenen Angaben der Antragstellerin: 231;
nach Ermittlungen des Antragsgegners: u.a. 790 WhatsApp-Chats und 172.214 Bilder).
Deshalb erscheint es auch insoweit lebensnah, dass regelmäßig eine Vielzahl von
Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon eingegangen sein dürften. Die Kammer erachtet es auch
nicht als vollständig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin – wie sie behauptet –bisweilen
lediglich die letzten beiden Nachrichten in einem WhatsApp-Chat gelesen hat, ohne sich den
übrigen Verlauf der dort eingegangen Nachrichten anzusehen.
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Zur Überzeugung der Kammer führen diese Umstände indes im gegebenen Fall nicht dazu,
dass der Antragstellerin geglaubt werden kann, dass sie die entsprechenden Bilder erstmals
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