Sachgebiet: BVerwGE: Fachpresse: Waffenrecht ja ja Rechtsquelle/n: GG VwVfG WaffG a.F. SächsVwVfZG SächsGemO Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 21, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 § 37 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 2 Satz 1 § 1 Satz 1 § 35 Abs. 3 Titelzeile: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD Stichworte: Waffenbesitzkarte; Widerruf; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung; NPD-Mitglied; politische Partei; Parteienprivileg; staatliche Schutzpflicht; verfassungsfeindliche Bestrebungen; verfassungsmäßige Ordnung; sich richten gegen; Unterstützen; Kreisvorstandsmitglied; Funktionsträger; Mandatsträger; freies Mandat; Widerlegung der Regelvermutung; atypische Umstände; Bestimmtheit. Leitsätze: 1. Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). 2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14). 3. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, wenn leitende Funktionen ECLI:DE:BVerwG:2019:190619U6C9.18.0

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