Sachgebiet:
BVerwGE:
Fachpresse:
Waffenrecht
ja
ja
Rechtsquelle/n:
GG
VwVfG
WaffG a.F.
SächsVwVfZG
SächsGemO
Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1,
Art. 21, Art. 38 Abs. 1 Satz 2
§ 37 Abs. 1
§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 2 Satz 1
§ 1 Satz 1
§ 35 Abs. 3
Titelzeile:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD
Stichworte:
Waffenbesitzkarte; Widerruf; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung;
NPD-Mitglied; politische Partei; Parteienprivileg; staatliche Schutzpflicht; verfassungsfeindliche Bestrebungen; verfassungsmäßige Ordnung; sich richten gegen; Unterstützen; Kreisvorstandsmitglied; Funktionsträger; Mandatsträger; freies Mandat;
Widerlegung der Regelvermutung; atypische Umstände; Bestimmtheit.
Leitsätze:
1. Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel
auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG,
Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13
ff.).
2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die
verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche
nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren
Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige
Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus
wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele nicht durch
Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom
1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom
19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).
3. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann im
Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, wenn leitende Funktionen
ECLI:DE:BVerwG:2019:190619U6C9.18.0