BGH, Urteil vom 18.01.1961 – IV ZR 232/60LG Arnsberg; OLG Hamm02.02.1960 Titel: BGH: Urteil vom 18.01.1961 - IV ZR 232/60 Normenkette: § 115 BEG Amtlicher Leitsatz: Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der in der Zeit vor dem 19. Januar 1935 aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen und sich auf sie vorzubereiten, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung (Ergänzung zum Urteil vom 11. Mai 1960 - IV ZR 310/59 , LM Nr. 22 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 40270). Verkündet am 18. Januar 1961 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 11. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 2. Februar 1960 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der am 5. Januar 1915 geborene jüdische Kläger erlernte in der Zeit von 1930 bis 1933 im väterlichen Geschäft in M. das Kürschnerhandwerk und bestand am 15. Januar 1934 die Gesellenprüfung. Im Mai 1934 wanderte er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, in die Schweiz aus. Von dort begab er sich im Jahre 1936 nach Südafrika, wo er als Lohnarbeiter tätig ist. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung geltend gemacht, er sei durch die Verfolgung gehindert worden, als Kürschnergehilfe zu arbeiten und die Meisterprüfung abzulegen. Dieser habe er sich unterziehen wollen, um später das gutgehende, mit Pelzwarenfabrikation verbundene Geschäft seines Vaters, der Kürschnermeister gewesen sei, übernehmen zu können. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger gemäß §118 BEG wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zugebilligt, weil er aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden sei, in Deutschland die Meisterprüfung im Kürschnerhandwerk abzulegen. Mit einem weiteren Bescheid hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.536 DM zugebilligt. Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. Februar 1934 bis 31. Dezember 1940 festgesetzt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1934 bis 31. Dezember 1945 unter Zugrundelegung einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und des Altersversorgungszuschlages

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