BVerwG_Urteil vom 20.01.1972 – III C 127.70 127.70VG VG München25.09.19706068/70 Titel: Begriff der unangemessenen Gegenleistung bei Erwerb von entzogenen jüdischem Vermögen Frage der BerücksichQgung von Leistungen, die der Erwerber später an den Verfolgten oder seinen Rechtsnach- folger erbracht hat NormenkeZen: § 2 Abs. 2 Satz 1 7. FeststellungsDV § 3 Abs. 4 7. FeststellungsDV § 5 7. FeststellungsDV § 8 7. FeststellungsDV § 9 7. FeststellungsDV Amtlicher Leitsatz: Bei Entscheidung der Frage, ob jüdisches Vermögen ohne angemessene Gegenleistung erworben worden ist, können unter besQmmten Voraussetzungen auch Abfindungen berücksichQgt werden, die der Erwerber außerhalb des eigentlichen Erwerbsgeschäces später an den Verfolgten oder seine Rechtsnachfolger geleistet hat, wenn hierdurch die Vermögensschäden ausgeglichen worden sind. Schlagwor te: Änderungsbescheid, Angemessene Gegenleistung, Aueebung, Ausgleichsanspruch, Beschwerdeverfahren, Bundsverwaltungsgericht, Deutsche Volkszugehörigkeit, Erledigung der Hauptsache, Erwerber, Kostenentscheidung, Kriegssachschaden, mündlich Verhandlung, Rechtsnachfolger, Schadensfeststellung, Untersuchungsgrundsatz, Vertrauensschutz, Vertreibungsschaden, Verwaltungsgerichte, Wesentli- cher Verfahrensmangel, Wirtschacsgut vorgehend: VG München, Entscheidung vom 25.09.1970 - 6068/70 (Rechtskrac: unbekannt) Rechtskrac: rechtskräcig Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Sigulla Dr. Eckstein Text1 Im Namen des Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung in seiner Sitzung vom 20. Januar 1972 durch den. Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigul- la und, die Bundesrichterin Dr. Eckstein ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1970 wird aufgehoben und die Sache zur anderweiQgen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Mün- chen zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Der schon 1937 in Lodz wohnhac gewesene Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an einer Ölmühle in Lodz. Die Ölmühle war nach dem Einmarsch der deutschen Truppen im Jahre 1939 dem früheren Eigentümber weggenommen worden. Der 1

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