VG Gera (6. Kammer), Urteil vom 10.03.2016 - 6 K 702/13 Ge Normenke>e: VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S. 4, § 5 Abs. 1, § 30, § 30a Abs. 1 nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 05.04.2017 - 8 C 10.16 (rechtskräQig) Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen ECLI:DE:VGGERA:2016:0310.6K702.13GE.0A VERWALTUNGSGERICHT GERA 6 K 702/13 GE IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der C., ...organisa_on, F., – Klägerin – prozessbevollmäch_gt: Rechtsanwalt S. M., K. Straße ..., F. gegen die ..., vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für ..., ...-Ring ..., B. – Beklagte – beigeladen: die Stadt I1., vertreten durch den Oberbürgermeister, A. M. ..., I. wegen Rückübertragungsrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Sobo>a, die Richterin am Verwaltungsgericht Mößner und die Richterin Dr. Puletz sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Beklagte wird unter insowei_ger Aufebung des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 10. August 2011 (Gz. ...) verpflichtet, a) der Klägerin an einer 752 qm großen Teilfläche des im Grundbuch von I1. auf Bla> 3795 eingetragenen Flurstücks a (ehemaliges Flurstück b) Bruchteilseigentum im Umfang von 1.577/10.000 einzuräumen. Die genaue Lage der Teilfläche des Flurstücks 2749/4 ergibt sich aus der der NiederschriQ über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016 beigefügten Flurkarte, und zwar aus den dort handschriQlich eingezeichneten Punkten A bis I; b) die Klägerin auf der Grundlage des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in gesetzlicher Höhe für den Verlust von Bruchteilseigentum im Umfang von 1.577/10.000 an einer Teilfläche des im Grundbuch von I1. auf Bla> 3795 eingetragenen Flurstücks c (Teilfläche des ehemaligen Flurstücks d) zu entschädigen. Die genaue Lage der Teilfläche des Flurstücks c ergibt sich aus der der NiederschriQ über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016 beigefügten Flurkarte, und zwar aus den dort handschriQlich eingezeichneten Punkten J bis R. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin ist eine Nachfolgeorganisa_on des

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