BGH, Urteil vom 11.01.1961 – IV ZR 228/60LG Berlin; KG15.02.1960 Titel: BGH: Urteil
vom 11.01.1961 - IV ZR 228/60
Normenketten: § 17 BEG § 23 BEG
Amtlicher Leitsatz: Die Witwe eines Verfolgten hat auch dann im Sinne der §§17, 23 BEG
wieder geheiratet, wenn sie die neue Ehe nur zu dem Zweck geschlossen hat, die
Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, und beide Ehegatten bei dieser
Eheschließung nicht den Willen hatten, demnächst miteinander in ehelicher Gemeinschaft zu
leben (so bereits Urt. v. 8. Juni 1960 - IV ZR 34/60 - , RzW 1960, 470). Verkündet am 11.
Januar 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter
Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar
1960 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu
tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszuge nicht
erhoben. Von Rechts wegen Die am 23. Mai 1902 geborene Klägerin, die nach den
nationalsozialistischen Rassebegriffen als "Arierin" galt, war vom Jahre 1929 ab in zweiter
Ehe mit dem jüdischen Fabrikanten Leonhard S. verheiratet, der infolge verfolgungsbedingter
Gesundheitsschädigungen am 7. Juli 1938 verstarb. Aus dieser Ehe stammt ein Sohn Manfred
S.. Mit ihm ging die Klägerin 1943 in ihre tschechische Heimat, um ihn vor
Gewaltmaßnahmen zu schützen. Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hatten die
Klägerin und ihr Sohn unter tschechischen Verfolgungen gegen Deutsche zu leiden.
Die Klägerin bemühte sich deshalb, aus der Tschechoslowakei herauszukommen und in einem
anderen Land ein neues Leben zu beginnen. Von der diplomatischen Vertretung der USA in
der Tschechoslowakei wurde ihr geraten, mit einem amerikanischen Staatsbürger, dem damals
etwa 62-jährigen Emil Bu., der als Kriegsbeschädigter des ersten Weltkrieges eine Rente
empfing und zu Besuch in der Tschechoslowakei weilte, eine "Formehe" einzugehen, damit
sie ohne Schwierigkeiten, in die USA einwandern könne. Die Klägerin wurde in diesem Sinne
mit Bu. einig, insbesondere wurde zwischen ihnen vereinbart, daß durch die Ehe keine
Unterhaltsverpflichtung begründet werden solle und daß beide keine eheliche Gemeinschaft
miteinander aufnehmen würden. Die Ehe solle, nachdem die Klägerin die amerikanische
Staatsbürgerschaft erlangt haben würde, alsbald wieder aufgehoben werden. Das Verlassen
der Tschechoslowakei gelang der Klägerin und ihrem Sohn im Jahre 1950 schon auf Grund
des Verlöbnisses mit Bu.. Sie kamen in das deutsche Auffanglager in Idstein. Die
Klägerin, die Verwandte in Mexiko hatte, versuchte zunächst noch eine Auswanderung