BGH, Urteil vom 11.01.1961 – IV ZR 228/60LG Berlin; KG15.02.1960 Titel: BGH: Urteil vom 11.01.1961 - IV ZR 228/60 Normenketten: § 17 BEG § 23 BEG Amtlicher Leitsatz: Die Witwe eines Verfolgten hat auch dann im Sinne der §§17, 23 BEG wieder geheiratet, wenn sie die neue Ehe nur zu dem Zweck geschlossen hat, die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, und beide Ehegatten bei dieser Eheschließung nicht den Willen hatten, demnächst miteinander in ehelicher Gemeinschaft zu leben (so bereits Urt. v. 8. Juni 1960 - IV ZR 34/60 - , RzW 1960, 470). Verkündet am 11. Januar 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 1960 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszuge nicht erhoben. Von Rechts wegen Die am 23. Mai 1902 geborene Klägerin, die nach den nationalsozialistischen Rassebegriffen als "Arierin" galt, war vom Jahre 1929 ab in zweiter Ehe mit dem jüdischen Fabrikanten Leonhard S. verheiratet, der infolge verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigungen am 7. Juli 1938 verstarb. Aus dieser Ehe stammt ein Sohn Manfred S.. Mit ihm ging die Klägerin 1943 in ihre tschechische Heimat, um ihn vor Gewaltmaßnahmen zu schützen. Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hatten die Klägerin und ihr Sohn unter tschechischen Verfolgungen gegen Deutsche zu leiden. Die Klägerin bemühte sich deshalb, aus der Tschechoslowakei herauszukommen und in einem anderen Land ein neues Leben zu beginnen. Von der diplomatischen Vertretung der USA in der Tschechoslowakei wurde ihr geraten, mit einem amerikanischen Staatsbürger, dem damals etwa 62-jährigen Emil Bu., der als Kriegsbeschädigter des ersten Weltkrieges eine Rente empfing und zu Besuch in der Tschechoslowakei weilte, eine "Formehe" einzugehen, damit sie ohne Schwierigkeiten, in die USA einwandern könne. Die Klägerin wurde in diesem Sinne mit Bu. einig, insbesondere wurde zwischen ihnen vereinbart, daß durch die Ehe keine Unterhaltsverpflichtung begründet werden solle und daß beide keine eheliche Gemeinschaft miteinander aufnehmen würden. Die Ehe solle, nachdem die Klägerin die amerikanische Staatsbürgerschaft erlangt haben würde, alsbald wieder aufgehoben werden. Das Verlassen der Tschechoslowakei gelang der Klägerin und ihrem Sohn im Jahre 1950 schon auf Grund des Verlöbnisses mit Bu.. Sie kamen in das deutsche Auffanglager in Idstein. Die Klägerin, die Verwandte in Mexiko hatte, versuchte zunächst noch eine Auswanderung

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