LG Köln (28. Zivilkammer), Urteil vom 13.01.2016 - 28 O 132/15 NormenkeBen: BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 172, § 189, § 222 Abs. 1, § 708 Nr. 6, § 711, § 929 Abs. 2, § 936 ECLI:DE:LGK:2016:0113.28O132.15.00 Tenor: Die einstweilige Verfügung vom 15.05.2015, Az. 28 O 174/15, wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Verfügungskläger ist Moderator und Produzent der Sendung „Q“, die unter der Website www.Q.de sowie auf Youtube regelmäßig ausgestrahlt wird. Zuvor war er Moderator der Radiosendung Q, die vom X über den Radiosender Radio G ausgestrahlt wurde. Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für das Online Nachrichten-Magazin „Y.de“, das auf www.Y.de abrukar ist. Am 13.3.2015 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf ihrer Website einen Beitrag mit dem Titel „AAA“. In Bezug auf den Verfügungskläger wird dort wie folgt berichtet: „Auch B, nach anmsemimschen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als frei von rechtem Gedankengut.“; für Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.3.2015 und vom 20.3.2015 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strakewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Beschluss vom 14.4.2015 hat die Kammer auf Antrag und unter Berücksichmgung der vom Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten eingereichten Schutzschriq vom 20.3.2015 eine einstweilige Verfügung - unter Angabe des Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten im Rubrum - erlassen und der Verfügungsbeklagten verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, „… Auch B, nach anmsemimschen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als frei von rechtem Gedankengut …“ wie geschehen in dem Armkel „AAA“ vom 13.03.2015, auf www.Y.de abrukar unter: hBp://Y.de/AAA.de. Die einstweilige Verfügung ist dem Verfügungskläger am 14.4.2015 zugestellt worden. Der Verfügungskläger hat den Beschluss an die Verfügungsbeklagte am 17.4.2015 persönlich zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.6.2015 hat der Verfügungskläger dem Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten eine Kopie des Beschlusses vom 14.4.2015 übermiBelt. Mit Schreiben

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