LG Köln (28. Zivilkammer), Urteil vom 13.01.2016 - 28 O 132/15
NormenkeBen: BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 172, § 189, § 222 Abs.
1, § 708 Nr. 6, § 711, § 929 Abs. 2, § 936 ECLI:DE:LGK:2016:0113.28O132.15.00
Tenor: Die einstweilige Verfügung vom 15.05.2015, Az. 28 O 174/15, wird aufgehoben und
der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt
dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger
kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Verfügungskläger
ist Moderator und Produzent der Sendung „Q“, die unter der Website www.Q.de sowie auf
Youtube regelmäßig ausgestrahlt wird. Zuvor war er Moderator der Radiosendung Q, die
vom X über den Radiosender Radio G ausgestrahlt wurde. Die Verfügungsbeklagte ist
verantwortlich für das Online Nachrichten-Magazin „Y.de“, das auf www.Y.de abrukar ist. Am
13.3.2015 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf ihrer Website einen Beitrag mit
dem Titel „AAA“. In Bezug auf den Verfügungskläger wird dort wie folgt berichtet: „Auch B,
nach anmsemimschen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer
wieder als frei von rechtem Gedankengut.“; für Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 Bezug
genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.3.2015 und vom 20.3.2015 forderte der
Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strakewehrten
Unterlassungserklärung auf. Mit Beschluss vom 14.4.2015 hat die Kammer auf Antrag und
unter Berücksichmgung der vom Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten
eingereichten Schutzschriq vom 20.3.2015 eine einstweilige Verfügung - unter Angabe des
Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten im Rubrum - erlassen und der
Verfügungsbeklagten verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger die Behauptung
aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, „… Auch B, nach
anmsemimschen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als
frei von rechtem Gedankengut …“ wie geschehen in dem Armkel „AAA“ vom 13.03.2015, auf
www.Y.de abrukar unter: hBp://Y.de/AAA.de. Die einstweilige Verfügung ist dem
Verfügungskläger am 14.4.2015 zugestellt worden. Der Verfügungskläger hat den Beschluss
an die Verfügungsbeklagte am 17.4.2015 persönlich zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben
vom 3.6.2015 hat der Verfügungskläger dem Verfahrensbevollmächmgten der
Verfügungsbeklagten eine Kopie des Beschlusses vom 14.4.2015 übermiBelt. Mit Schreiben