Landgericht Düsseldorf, 12 O 341/11
Datum:
15.04.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 341/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:0415.12O341.11.00
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche,
unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft
einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin
anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand
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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen
ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.
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Diesen hatte ihr verstorbener Ehemann (im Folgenden: Kläger) mit Schriftsatz vom
22.06.2011 zur Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich geltend gemacht. Dem
Kläger ist durch Beschluss vom 25.08.2011 Prozesskostenhilfe für einen Anspruch in Höhe
von 5.000,- EUR bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 reichte der Kläger die
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