Landgericht Düsseldorf, 12 O 341/11 Datum: 15.04.2015 Gericht: Landgericht Düsseldorf Spruchkörper: 12. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 O 341/11 ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0415.12O341.11.00 Tenor: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend. 3 Diesen hatte ihr verstorbener Ehemann (im Folgenden: Kläger) mit Schriftsatz vom 22.06.2011 zur Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich geltend gemacht. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 25.08.2011 Prozesskostenhilfe für einen Anspruch in Höhe von 5.000,- EUR bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 reichte der Kläger die 4

Select target paragraph3