BGH_Urteil vom 20.04.1972 – IX ZR 147/70 OLG Hamburg11.02.1970 BGH, Urteil vom 20.04.1972 – IX ZR 147/70OLG Hamburg11.02.1970 Titel: BGH: Urteil vom 20.04.1972 - IX ZR 147/70 Schlagworte: Anfechtung wegen Irrtums, Anfechtungsrecht, ArbeitskräPe, Arbeitsleistung, Außergerichtliche Kosten, Berufsschaden, BerufstäTgkeit, Berufungsgericht, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ErwerbsgeschäP, Kapitalentschädigung, Mitarbeit der Ehefrau, NebenbeschäPigung, Revisionsgericht, Revisionsverfahren, Schädigungsfolgen, Selbständige ErwerbstäTgkeit, Selbständiger Handelsvertreter, Tatrichterliche Feststellungen, Tatsächliche Feststellungen RechtskraP: r echtskräPig Verkündet am 20. April 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäPsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des HanseaTschen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Februar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die jüdische Klägerin meldete im März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschaden an mit der Behauptung, sie habe im GeschäP des Ehemannes mitgearbeitet. Im April 1962 erklärte sie, "daß der Anspruch wegen Berufsschadens nicht aufrechterhalten wird und hiermit zurückgenommen wird". Im Dezember 1962 focht sie diese Erklärung wegen Irrtums an; sie sei erst durch eine AuskunP der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte daran erinnert worden, daß sie von 1935 bis 1937 als KontorisTn und FremdsprachenkorrespondenTn bei der Firma J. & Co. in H. 1

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