BGH_Urteil vom 20.04.1972 – IX ZR 147/70 OLG Hamburg11.02.1970
BGH, Urteil vom 20.04.1972 – IX ZR 147/70OLG Hamburg11.02.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 20.04.1972 - IX ZR 147/70
Schlagworte: Anfechtung wegen Irrtums, Anfechtungsrecht, ArbeitskräPe, Arbeitsleistung,
Außergerichtliche Kosten, Berufsschaden, BerufstäTgkeit, Berufungsgericht,
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ErwerbsgeschäP, Kapitalentschädigung,
Mitarbeit der Ehefrau, NebenbeschäPigung, Revisionsgericht, Revisionsverfahren,
Schädigungsfolgen, Selbständige ErwerbstäTgkeit, Selbständiger Handelsvertreter,
Tatrichterliche Feststellungen, Tatsächliche Feststellungen
RechtskraP: r
echtskräPig Verkündet am 20. April 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der
GeschäPsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 23. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai
und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des HanseaTschen Oberlandesgerichts
zu Hamburg vom 11. Februar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und
auslagenfrei. Von Rechts wegen Die jüdische Klägerin meldete im März 1958 einen Anspruch
auf Entschädigung für Berufsschaden an mit der Behauptung, sie habe im GeschäP des
Ehemannes mitgearbeitet. Im April 1962 erklärte sie, "daß der Anspruch wegen
Berufsschadens nicht aufrechterhalten wird und hiermit zurückgenommen wird". Im
Dezember 1962 focht sie diese Erklärung wegen Irrtums an; sie sei erst durch eine AuskunP
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte daran erinnert worden, daß sie von 1935 bis
1937 als KontorisTn und FremdsprachenkorrespondenTn bei der Firma J. & Co. in H.
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