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BGH, Urteil vom 02.11.1960 – IV ZR 115/60LG Oldenburg (Oldbg); OLG
Oldenburg (Oldbg)29.03.1960
BeckRS 1960,
31393546
BGH, Urteil vom 02.11.1960 – IV ZR 115/60LG Oldenburg (Oldbg); OLG
Oldenburg (Oldbg)29.03.1960
Titel:
BGH: Urteil vom 02.11.1960 - IV ZR 115/60
Normenketten:
§ 18 Abs. 2 BEG
§ 13 Abs. 3 Nr. 4 1. DV-BEG v. 23. November 1956, BGBl. I 864
Amtlicher Leitsatz:
Zu den Vermögenserträgnissen, die nach §18 Abs. 2 BEG, §13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG eine
Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen können, gehören auch Kapitalerträge aus der
Anlage von Entschädigungsleistungen.
Verkündet am 2. November 1960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 29. März 1960 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Die im Jahre 1892 geborene Klägerin war von 1924 bis 1941 Hausverwalterin des jüdischen
Pferdehändlers W
J. in Je. (O.), der aus der Deportation nach Polen nicht zurückgekehrt und
mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärt worden ist. Durch Erlaß des Niedersächsischen
Ministers der Justiz ist der Verbindung des Verfolgten mit der Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar
1939 die Rechtswirkung einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden.
Die Klägerin hat als Alleinerbin des Verstorbenen mit der Entschädigungsbehörde am 22.
September 1958 einen Vergleich abgeschlossen, durch den ihre Ansprüche wegen Schadens am
Leben, an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen des Verfolgten mit
117.725 DM abgegolten worden sind. In diesem Vergleich hat sich die Entschädigungsbehörde
ferner verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente von monatlich 476 DM zu zahlen. Diese
Rente ist mit Wirkung vom 1. April 1957 auf monatlich 525 DM erhöht worden. In dem
entsprechenden Änderungsbescheid vom 3. Februar 1959 in Verbindung mit dem vorangegangenen
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